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Frotscher/Geurts, EStG § 3 Nr. 5 [Bezüge Wehr-, Zivil- u ... / 4 Wehrsold freiwillig Wehrdienst Leistender (§ 3 Nr. 5 Buchst. c EStG a. F.)

Hartmut Ross
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Rz. 7

§ 3 Nr. 5 Buchst. c EStG a. F. stellte den nach § 2 Abs. 1 WSG a. F. gezahlten Wehrsold steuerfrei, den Soldaten i. S. v. § 1 Abs. 1 WSG erhalten. Soldaten i. S. v. § 1 Abs. 1 WSG a. F. waren Wehrpflichtige, freiwillig Wehrdienst Leistende (§ 58b SG) und ehemalige Berufs- und Zeitsoldaten, die zu Dienstleistungen herangezogen werden. Wehrsold nach § 2 Abs. 1 WSG a. F. erhielten Wehrpflichtige sowie Soldaten, die den freiwilligen Wehrdienst gem. § 58b SG leisteten. Da die Wehrpflicht derzeit ausgesetzt ist (Rz. 3) und zudem § 3 Nr. 5 Buchst. a EStG bereits die Geld- und Sachbezüge der Wehrpflichtigen umfassend steuerfrei stellt, wirkte die Steuerfreiheit somit nur für die freiwillig Wehrdienst leistenden Soldaten i. S. v. § 58b SG. Dies galt für nach 2013 begonnene Dienstverhältnisse (Rz. 1). Aufgrund der Anpassung der wehrsoldrechtlichen Leistungen an die Besoldung von Soldaten/innen auf Zeit ist die Steuerbefreiung ab Vz 2020 entfallen.[1]

 

Rz. 8

Steuerfrei ist bis Vz 2019 (Rz. 1) der gem. § 2 Abs. 1 WSG a. F. gezahlte Wehrsold. Hierbei handelt es sich um den in Anlage 1 zum WSG a. F. festgelegten Wehrsoldtagessatz. Die übrigen Geld- und Sachbezüge sind nicht von § 3 Nr. 5 Buchst. c EStG a. F. erfasst. Zur unentgeltlichen Verpflegung (§ 3 WSG a. F.) und zur unentgeltlichen Dienstbekleidung (§ 5 WSG a. F. s. § 3 Nr. 4 EStG Rz. 2 und zur freien Heilfürsorge (§ 6 WSG a. F.) s. Rz. 11. Zum doppelten Wehrsold bei Auslandsverwendung (§ 2 Abs. 2 WSG a. F.) s. § 3 Nr. 64 EStG Rz. 5.

 

Rz. 9

Stpfl. sind demnach bis Vz 2019 insbesondere weitere Geldleistungen wie der erhöhte Wehrsold (§ 2 Abs. 4 WSG a. F.), der Wehrdienstzuschlag (§ 8c WSG a. F. und die besondere Vergütung (§ 8g WSG a. F.) und das Entlassungsgeld (§ 9 WSG a. F.). Stpfl. sind auch weitere Sachbezüge wie die unentgeltliche Verpflegung (§ 3 WSG a. F.) außerhalb des Einsatzes und die Unterkunft (§ 4 WSG a. F.), soweit nicht § 3 Nr. 13 oder 16 EStG greift.

[1] Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz v. 4.8.2019, BGBl I 2019, 1147; Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451; BR-Drs. 356/19, 114.

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