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Frotscher/Geurts, EStG § 3 Nr. 44 [Stipendien] / 2 Stipendiengeber

Hartmut Ross
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Rz. 2

Es sind nur die Stipendien steuerfrei, die

  1. aus öffentlichen Mitteln (§ 3 Nr. 11 EStG Rz. 3 bis 11) oder
  2. von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen als Mitglied auch die Bundesrepublik Deutschland angehört, oder
  3. von einer Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder
  4. von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (§ 3 Nr. 26 EStG Rz. 31; z. B. Friedrich-Ebert-Stiftung oder Fritz-Thyssen-Stiftung)

vergeben werden. Die Steuerfreiheit gilt nicht nur bei inländischen gemeinnützigen Stipendiengebern, sondern auch bei gemeinnützigen EU-/EWR-Institutionen (R 3.44 S. 3 EStR 2012).[1] Für von Stipendiengebern außerhalb der EU/EWR gewährte Stipendien gilt die Steuerfreiheit nicht.[2] Die Gemeinnützigkeit eines nicht im Inland ansässigen Stipendiengebers ist für das FA nicht ohne Weiteres erkennbar und muss vom Stipendienempfänger (z. B. durch Vorlage von Satzung und Geschäftsbericht) belegt werden.

 

Rz. 3

Die Stipendien sind bis 2010 nur steuerfrei, soweit sie der Empfänger unmittelbar von den genannten Gebern erhält. Stipendien, die der Empfänger weitergibt, sind folglich nur bei diesem, nicht bei dem, der die Weitergabe erhält, steuerfrei, es sei denn, der Empfänger, der die Stipendien weitergibt, gehört selbst zu den in § 3 Nr. 44 EStG genannten Gebern (Rz. 2). Stipendien, die der Stipendiat z. B. an seine Mitarbeiter weitergibt, sind folglich bei den Mitarbeitern nicht nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei.[3] Ist das Stipendium jedoch nicht für den unmittelbaren Zahlungsempfänger bestimmt, sondern wird es lediglich über das Unternehmen, bei dem die Forschungsaufgabe erbracht wird, an den eigentlichen Stipendienempfänger ausgezahlt, ist § 3 Nr. 44 EStG a...

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