Rz. 3
§ 3 Nr. 26a EStG begünstigt nebenberufliche Tätigkeiten, die nicht unter § 3 Nr. 26 EStG fallen, weil ihnen das dort vorausgesetzte pädagogische Element oder der dort erforderliche unmittelbare Zusammenhang mit der Übung, Ausbildung, Erziehung oder Betreuung anderer Menschen fehlt oder weil sie nicht unmittelbar auf die persönliche Pflege solcher Personen ausgerichtet sind, die wegen Alters, Krankheit oder Behinderung pflegebedürftig sind. Zu den nur von § 3 Nr. 26a EStG erfassten Betätigungen gehören folglich insbesondere die Verwaltungstätigkeiten von Vereinsvorständen und -funktionären, von ehrenamtlichem Hilfspersonal wie etwa Geräte-, Zeug- und Platzwarten, von nebenberuflichem Büropersonal, von Aufsichtspersonal oder von Schiedsrichtern im Amateurbereich. Da der Gesetzeswortlaut alle Arten von Tätigkeiten umfasst, gibt es m. E. keinen Grund, die den gemeinnützigen Vereinszweck Ausübenden, z. B. Amateursportler und Musiker, mit Blick auf eine gewisse Eigennützigkeit von der Steuerfreiheit auszuschließen. Ehrenamtliche rechtliche Betreuer, Vormünder und Pfleger i. S. d. BGB fallen nicht unter die Vorschrift (Rz. 7).
Rz. 4
Auch bei den von § 3 Nr. 26a EStG begünstigten Tätigkeiten ist – wie bei § 3 Nr. 26 EStG – stets erforderlich, dass sie
ausgeübt worden sind. Begünstigt ist z. B. die Tätigkeit als ehrenamtlicher Versicherungsberater. Die Tätigkeit für einen privatrechtlich organisierten kommunalen Spitzenver...