Rz. 24
Die Steuerbefreiung und damit die Gewährung des Freibetrags setzt voraus, dass die Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung ausgeübt wird. Im Dienst wird die Tätigkeit ausgeübt, wenn es sich bei dem nebenberuflich Tätigen um einen Arbeitnehmer der juristischen Person bzw. der Einrichtung handelt. Dagegen wird im Auftrag tätig, wer als Freiberufler oder Gewerbetreibender selbstständiger Auftragnehmer einer solchen Institution ist. Damit wird noch einmal deutlich, dass § 3 Nr. 26 S. 1 EStG unabhängig von der Einkunftsart Anwendung finden kann. Zudem hat der BFH klargestellt, dass für eine Tätigkeit "im Auftrag" kein weiterer Tatbestand Voraussetzung ist. Das Urteil ist zwar zu § 3 Nr. 26a EStG ergangen, aber auf § 3 Nr. 26 EStG übertragbar. Danach sei eine von § 3 Nr. 26a EStG (bzw. § 3 Nr. 26 EStG) begünstigte Tätigkeit schon dann anzunehmen, wenn der Stpfl. im Auftrag oder im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts tätig wird; die Tätigkeit selbst müsse insb. nicht gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern.
Rz. 25
Juristische Personen des öffentlichen Rechts i. S. v. § 3 Nr. 26 S. 1 EStG sind zum einen alle Gebietskörperschaften und nachgeordneten Einrichtungen sowie alle Anstalten und Einrichtungen, die dem öffentlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland unterliegen, wie zum Beispiel Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Rechtsanwaltskammern, Steuerberaterkammern, Wirtschaftsprüferkammern, Ärztekammern, Universitäten oder die Träger der Sozialversicherung. Neben der Tätigkeit für solche inländischen Institutionen ist auch das nebenberufliche Tätigwerden im Dienst oder im ...