Rz. 9
Die Steuerbefreiung gilt nur für Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit. Einnahmen aus einer hauptberuflichen Tätigkeit fallen also nicht unter § 3 Nr. 26 EStG.
Der Begriff der nebenberuflichen Tätigkeit setzt aber nicht zwingend die gleichzeitige Ausübung eines Hauptberufs voraus. Da es nicht erforderlich ist, dass der Stpfl. außerhalb der nebenberuflichen Tätigkeit überhaupt stpfl. Einnahmen erzielt, können mithin in den Genuss der Steuerbefreiung auch Erwerbslose, Hausfrauen, Studenten und Rentner kommen (R 3.26 Abs. 2 S. 2 LStR 2023). Auch auf das Verhältnis von Hauptberuf zu Nebenberuf und darauf, aus welchen Quellen der Stpfl. seinen Lebensunterhalt bestreitet, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Nebenberuflich ist daher jede Tätigkeit, die ihrer Art und ihrem – insbesondere auch zeitlichen – Umfang nach nicht als hauptberuflich anzusehen ist.
Rz. 10
Andererseits können nur solche Betätigungen nebenberuflich sein, die üblicherweise neben einer Vollzeitbeschäftigung ausgeübt werden können. Die nebenberufliche Tätigkeit muss damit den zeitlichen Rahmen eines vergleichbaren Hauptberufs deutlich unterschreiten. Dies ist der Fall, wenn die Tätigkeit – allerdings bezogen auf das ganze Kj. – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollerwerbs in Anspruch nimmt (R 3.26 Abs. 2 S. 1 LStR 2023). Dem Grunde nach kommt es auf die tarifvertraglichen (üblichen) Arbeitszeiten im jeweiligen Beruf an. Die Finanzverwaltung geht zur Vereinfachung von einer Höchstgrenze von 14 Wochenstunden aus. Mehrere gleichartige Tätigkeiten sind zusammenzufassen, wenn sie nach der Verkehrsanschauung insgesamt einen einheitlichen Hauptberuf darstellen. Die Übernahme einer ehrenamtlichen Schicht durch einen hauptamtlichen Mitarbeiter des Rettungsdienstes...