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Frotscher/Geurts, EStG § 3 Nr. 11a [Corona-Sonderzahlung]

Hartmut Ross
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Steuerfreiheit wurde durch das Corona-Steuerhilfegesetz eingeführt.[1] Der gleichlautenden Verwaltungsregelung[2] fehlte die Rechtsgrundlage.[3] Es handelt sich um eine Sonderregelung, die den begünstigten Arbeitnehmern die Corona-Krise finanziell erleichtern soll. Die Vorschrift ist "lex specialis" gegenüber § 3 Nr. 11 EStG; andere Steuerbefreiungen bleiben jedoch unberührt.[4] Der Zeitraum der Steuerfreiheit wurde zunächst durch das Jahressteuergesetz 2020 bis zum 30.6.2021 und später durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz bis zum 31.3.2022 verlängert.[5]

 

Rz. 2

Die Steuerfreiheit gilt sowohl für unbeschränkt stpfl. als auch für beschr. stpfl. Arbeitnehmer (§ 50 EStG Rz. 12). Sie kann nicht nur bei einem inländischen Arbeitgeber, sondern auch bei einem ausl. Arbeitgeber (z. B. im Falle eines Grenzgängers oder Grenzpendlers) beansprucht werden. Sie wirkt daher auch im Rahmen des Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG Rz. 3).

[1] G. v. 19.6.2020, BGBl I 2020, 1385.
[2] BMF v. 9.4.2020, IV C 5 – S 2342/20/10009:001, BStBl I 2020, 503; Hechtner, NWB 2020, 1248; Hechtner, NWB 2020, 1540.
[3] BT-Drs. 19/19601, 37; Haupt, DStR 2020, 967.
[4] BMF v. 26.10.2020, IV C 5 – S 2342/20/10012:003, BStBl I 2020, 1227.
[5] G. v. 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096; Burwitz, NZG 2021, 154; G. v. 2.6.2021, BGBl I 2021, 1259.

2 Zusätzlichkeitserfordernis

 

Rz. 3

Die Steuerfreiheit greift nur, wenn der betreffende Arbeitslohn zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Dies war nach der Rspr. dann erfüllt, wenn es sich um Arbeitslohn handelt, der nur für den begünstigten Zweck bestimmt ist.[1] Demzufolge hätte der reguläre Arbeitslohn gezielt herabgesetzt werden können, um die Steuerfreiheit zu nutzen (sog. Gehaltsumwandlung).

 

Rz. 4

Der Gesetzgeber hat mit dem JStG 2020 die Gehaltsumwandlung dur...

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