Rz. 45
Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung kann durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verwaltungsakt begründet werden. § 25 Abs. 3 S. 1 EStG enthält die grundsätzlich für alle Stpfl. bestehende gesetzliche Erklärungspflicht, die jedoch nach § 56 EStDV auf die Fälle, in denen eine Veranlagung überhaupt in Betracht kommt, eingeschränkt wird (Rz. 35). Stpfl. ist jede natürliche Person, die nach § 1 und § 1a EStG stpfl. ist. Erklärungspflichtig sind auch gesetzliche Vertreter und Vermögensverwalter. Mit der Abgabe der Steuererklärung kommt der Stpfl. seinen in § 90 AO geregelten allg. Mitwirkungspflichten nach. Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung nach § 26b EStG, müssen sie gem. § 25 Abs. 3 S. 2 EStG eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, die von beiden eigenhändig zu unterschreiben ist. Bei einer Einzelveranlagung trifft jeden Ehegatten die Steuererklärungspflicht für seine Steuererklärung.
Rz. 46
Außerdem hat derjenige eine ESt-Erklärung abzugeben, der vom FA zur Abgabe aufgefordert wird (§ 149 Abs. 1 S. 2 AO). Diese Aufforderung ist nicht formbedürftig. Sie kann auch durch öffentliche Bekanntmachung (§ 149 Abs. 1 S. 3 AO) oder durch schlüssiges Verhalten z. B. durch Zusendung von Steuererklärungsvordrucken erfolgen.
Eine Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung liegt auch dann vor, wenn das FA zusätzlich mir dem Aufforderungsschreiben ausführt, der Stpfl. möge das Schreiben mit einem entsprechenden Hinweis zurücksenden, falls er seiner Auffassung nach nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sei.
Rz. 47
Die Aufforderung zur Abgabe einer ESt-Erklärung ist ein Verwaltungsakt (§ 118 AO), der mit Zwangsmitteln durchgesetzt (§ 328 AO) und mit dem Einspruch angefochten werden kann (§ 347 AO). Der BFH beurteilt dies nicht anders, ...