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Frotscher/Geurts, EStG § 24 Entschädigungen, Nutzungsver ... / 3.6 Zufluss beim Rechtsnachfolger (§ 24 Nr. 2 Halbs. 2)

Michael Ferstl
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Rz. 101

Für die Besteuerung beim Rechtsnachfolger hat § 24 Nr. 2 EStG konstitutiven Charakter: Die Vorschrift verklammert die auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Betätigung des Rechtsvorgängers mit dem beim Rechtsnachfolger eingetretenen Zufluss oder der Realisierung des wirtschaftlichen Erfolgs[1] und schließt dadurch die Besteuerungslücke, die sich daraus ergeben würde, dass der Tatbestand der Einkunftserzielung weder beim Rechtsvorgänger noch beim Rechtsnachfolger vollständig erfüllt wäre.[2] Ein Fall von § 24 Nr. 2 Halbs. 2 EStG liegt folglich nur bei sog. "gespaltener Tatbestandsverwirklichung" vor.[3]

 

Rz. 102

Die allgemeinen Grundsätze der Einkünftezurechnung und der Unbeachtlichkeit der Einkommensverwendung gehen vor; § 24 Nr. 2 Halbs. 2 EStG ist insoweit subsidiär.[4] Durch die Abtretung von Forderungen, sei es unentgeltlich unter Lebenden an Angehörige, sei es Erfüllungs halber oder an Erfüllungs statt an Gläubiger, durch Pfändung und Einziehung, durch Begründung einer Gütergemeinschaft oder eines eigenen Forderungsrechts für die Ehefrau[5], ändert sich die Zurechnung der Einkünfte nicht.

 

Rz. 103

Einkünfte fließen dem Stpfl. nicht als Rechtsnachfolger zu, wenn sie ihm originär zuzurechnen sind. Dies ist der Fall, wenn er Tätigkeiten oder Rechtsverhältnisse des Rechtsvorgängers fortsetzt und damit selbst den Tatbestand der Einkunftserzielung in seiner Person vollständig verwirklicht, z. B. durch die Abwicklung der vom Erblasser vereinbarten Geschäftsvorfälle im Rahmen des geerbten Gewerbebetriebs, die (weitere) Überlassung geerbten Kapitals oder die (weitere) Vermietung des durch Kauf erworbenen Grundstücks. Greift § 24 Nr. 2 EStG nicht ein, so richtet sich die Besteuerung auch nicht nach den vom Rechtsvorgänger verwirklichten Merkmalen; insb. kann es zum Wech...

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