Rz. 27
Eine Ausgleichszahlung kann nur insoweit eine Entschädigung sein, als die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Anspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht; anderenfalls liegt kein "Ersatz" für entgangene oder entgehende Einnahmen vor. Nachträgliche Erfüllungsleistungen fallen deshalb nicht unter den Tatbestand des § 24 Nr. 1 EStG.
Im Rahmen eines entgeltlichen Austauschvertrags erhaltene Gegenleistungen für die freiwillige Aufgabe einer werthaltigen Position sind keine Entschädigungen für entgangene Einnahmen i. S. v. § 24 Nr. 1 Buchst. a) EStG.
Das Erfordernis der neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage wird vom BFH seit der o. a. Entscheidung nicht zeitlich, sondern funktional verstanden: Da Erfüllungsleistungen von Entschädigungen getrennt werden sollen, ist die neue Rechtsgrundlage im Sinn einer "anderen" Grundlage zu verstehen. Somit ist unschädlich, wenn ein Ausgleichsanspruch für den Fall der betriebsbedingten Kündigung oder Nichtverlängerung eines Dienstvertrags bereits bei Beginn des Dienstverhältnisses vereinbart war, da der nur unter der Voraussetzung einer Kündigung entstehende Ersatzanspruch auf einem anderen Rechtsgrund beruht als die Gehaltsforderungen.
Rz. 28
Keine Entschädigung, sondern Erfüllung ist dagegen anzunehmen, solange das Vertragsverhältnis fortbesteht, weil in diesem Zeitraum die vertraglich geschuldete Gegenleistung erbracht wird. Der Auflösungszeitpunkt ist dabei nach dem maßgeblichen bürgerlichen Recht zu bestimmen. Der BFH ist bei Arbeitsverhältnissen insofern großzügig, als er für die Abgrenzung zwischen arbeitsvertraglichen Erfüllungsleistungen und Entschädigungen auf den im Aufhebungsvertrag vereinbarten Zeitpu...