Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Frotscher/Geurts, EStG § 23 Private Veräußerungsgeschäfte / 2.3.3 Rechtslage ab Vz 2011

Dr. iur. Nils Petersen, Prof. Klaus Lindberg †
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 52d

Der Gesetzgeber geht zwischenzeitlich davon aus, dass Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs zur privaten Nutzung, nicht zur gewinnbringenden kurzfristigen Veräußerung angeschafft werden. Durch das G. v. 8.12.2010[1] sind daher die Gegenstände des täglichen Gebrauchs aus dem Anwendungsbereich des § 23 EStG ausdrücklich herausgenommen worden. Das betrifft Gebrauchsgüter, die ab dem Tag der Verkündung des Gesetzes, d. h. ab dem 8.12.2010, erworben werden.[2]

 

Rz. 52e

Der Gesetzgeber hat "Gegenstände des täglichen Gebrauchs" nicht definiert, sondern als Beispiel nur Gebrauchtfahrzeuge genannt.[3] Darüber hinaus dürften Wirtschaftsgüter wie Möbel, (Wand-)Teppiche, Bilder und Elektrogeräte gemeint sein. Fraglich ist einerseits die Beurteilung von Sammlungen, wertvollen Antiquitäten, Teppichen oder Gemälden, andererseits die von Tafelsilber oder Meissner Porzellan, das nur an besonderen Festtagen genutzt wird. Der Begriff "täglich" kann nicht im Wortsinn verstanden werden, dass der Gegenstand an 365 Tagen im Jahr gebraucht wird. Auch Pkw werden z. B. bei Urlaub oder Krankheit nicht genutzt, fallen aber unter die Neuregelung. Eine regelmäßige Nutzung dürfte daher ausreichen. Die Nutzung an Fest- und Geburtstagen ist daher eine tägliche Nutzung. Auf den Wert des Gegenstands kann es nicht ankommen, sodass auch wertvolle Gemälde unter die Neuregelung fallen. Antiquitäten, etwa ein Louis XVI-Schreibtisch, der tatsächlich als Schreibtisch genutzt wird, oder antike Stühle und Tische sind Gebrauchsgegenstände.[4] Die Veräußerung einer Meistergeige dürfte unter § 23 EStG fallen.[5] Sammlungen werden regelmäßig nicht zur Nutzung gekauft, auch wenn der Briefmarkensammler regelmäßig neue Marken sortiert oder seine Sammlung anschaut. Im Übrigen dürfte es bei solchen Gegenständen wohl regelmäßig an der Anschaffung und Veräußerung binnen Jahresfrist fehlen.

[1] BGBl I 2010, 1768.
[2] § 52a Abs. 11 S. 3 EStG.
[3] BT-Drs. 17/2249, 54.
[4] Zum Teil a. A. für Kunstgegenstände, Antiquitäten Ratschow, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 23 EStG Rz. 67.
[5] BFH v. 26.1.2001, VI R 26/98, BStBl II 2001, 194.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    2.978
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.955
  • Nachforderungszinsen
    1.617
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    1.455
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    1.174
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    1.163
  • Werkzeuge, Abschreibung
    1.061
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    1.059
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    941
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    889
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    868
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    825
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    736
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    670
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    614
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    611
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    597
  • Mietereinbauten, Geschäftsräume
    534
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    530
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    528
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH: Nutzung einer Wohnung durch die (Schwieger-)Mutter ist nicht steuerbegünstigt
Taschenrechner Hausmodell Geld
Bild: Fotolia

Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn eine Nutzung durch ein kindergeldberechtigendes Kind erfolgt. Sie liegt jedoch nicht vor, sofern einer anderen – wenngleich unterhaltsberechtigte Person – die Wohnung unentgeltlich überlassen wird. Eine nach § 23 EStG zu erfassende Grundstücksveräußerung liegt daher vor, wenn eine Wohnung der (Schwieger-)Mutter zur Nutzung überlassen wird.


Haufe Shop: Haufe Finance Office Premium
Haufe Finance Office Premium
Bild: Haufe Online Redaktion

Haufe Finance Office Premium liefert Ihnen rechtssicheres Fachwissen für ein effizientes Arbeiten im gesamten Finanz-& Rechnungswesen inkl. Controlling & Steuern.


Frotscher/Geurts, EStG § 23... / 2.1 Allgemeines
Frotscher/Geurts, EStG § 23... / 2.1 Allgemeines

  Rz. 24 Ein privates Veräußerungsgeschäft i. S. v. § 23 EStG setzt die Veräußerung eines innerhalb einer festgelegten Frist angeschafften Wirtschaftsguts voraus. Der Vorgang darf nicht unter eine andere Einkunftsart fallen (§ 23 Abs. 2 EStG). Die ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren