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Frotscher/Geurts, EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte / 1.5.1.2 Neuregelung durch das Alterseinkünftegesetz

Dr. Constanze Wetzel
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Rz. 8

Der Gesetzgeber ist dem Auftrag des BVerfG nachgekommen und hat mit Wirkung ab 1.1.2005 die Besteuerung der Alterseinkünfte mit dem AltEinkG v. 5.7.2004[1] neu geregelt. Bei der zukünftigen Altersvorsorge ist zu unterscheiden in

  • Basisversorgung, das sind die gesetzliche Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen sowie private, kapitalgedeckte Rentenversicherungen; die Zuordnung einer Rente zur Basisversorgung und deren Steuerpflicht nach § 22 S. 1 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG entfällt nicht allein deswegen, wenn sie infolge eines dem Versorgungsträger im Einzelfall unterlaufenen Fehlers bereits kurz vor Vollendung der maßgebenden Altersgrenze ausgezahlt wird.[2]
  • Zusatzversorgungen, "Riester-Rente", betriebliche Altersversorgung;
  • Kapitalanlageprodukte, z. B. Kapitallebensversicherungen, Sparpläne usw., die in der Ansparphase steuerlich nicht entlastet werden und nach wie vor vorgelagert besteuert werden.[3]
 

Rz. 9

Die Gleichbehandlung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit den Versorgungsbezügen soll dadurch erreicht werden, dass die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung einer vollen nachgelagerten Besteuerung unterworfen werden, d. h., dass die Einzahlungen auf die zukünftige Rente steuerbefreit sind bzw. die Aufwendungen vollumfänglich – aber gedeckelt durch einen Höchstbetrag von 20.000 EUR (Einzelveranlagung), ab Vz 2017 23.362 EUR (§ 10 EStG Rz. 261ff.) – abziehbar sind. In diesen Fällen werden die Renten bei Zufluss in vollem Umfang besteuert. Es erfolgt somit eine Trennung zwischen der Anspar- und der Auszahlungsphase.

 

Rz. 10

Der BFH hat die Regelung als verfassungsgemäß angesehen, sofern nicht gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstoßen wird (§ 10 EStG R...

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