Prof. Dr. iur. Nils Petersen
, Prof. Klaus Lindberg †
Rz. 63
Ein Zuwendungsnießbrauch ist gegeben, wenn der Eigentümer einem Dritten den Nießbrauch an seinem Grundstück zuwendet. Dies kann entgeltlich, teilentgeltlich und unentgeltlich geschehen.
Der Nießbrauch ist entgeltlich zugewendet, wenn die Parteien den Wert des Nießbrauchs und der Gegenleistung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen haben und subjektiv von der Gleichwertigkeit ausgegangen sind, selbst wenn Leistung und Gegenleistung objektiv ungleichwertig sind. Dies ist bei Vereinbarungen unter fremden Dritten zu unterstellen.
Rz. 64
Sind Leistung und Gegenleistung nicht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen, liegt ein teilentgeltlicher Erwerb vor, der im Verhältnis des Kapitalwerts des Nießbrauchs zum Entgelt in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil aufzuteilen ist.
Rz. 65
Liegt keine Gegenleistung vor oder liegt der Wert der Gegenleistung unter 10 % des Werts des Nießbrauchs, ist die Zuwendung des Nießbrauchs unentgeltlich.
Rz. 66
Der Nießbraucher tritt kraft Gesetzes gem. §§ 567, 566 BGB in die Rechtsstellung des Eigentümers ein. Er erzielt nunmehr die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn er das Grundstück in Besitz nimmt und verwaltet und die Mietzahlungen an den Nießbraucher geleistet werden. Eine lediglich rechnungsmäßige Beteiligung des Nießbrauchers an den Erträgen des Mietobjekts reicht aber nicht aus. Dies gilt auch in Fällen des Bruttonießbrauchs, ein Nießbrauch, bei dem sich der Eigentümer verpflichtet, die sich aus §§ 1041, 1045, 1047 BGB ergebenden Lasten des Nießbrauchers zu tragen, und in den Fällen des Quoten- oder Bruchteilsnießbrauchs. Bei obligatorischen Nutzungsrechten greift § 567 BGB nicht, sodass der Nutzungsberechtigte nur durch Umwandlung des Mietvertrags, d. h. durch Z...