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Frotscher/Geurts, EStG § 20 Kapitalvermögen / 8.8 Erfordernis einer Verlustbescheinigung durch die Bank (S. 7)

Joachim Moritz, Dr. Joachim Strohm
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Rz. 375

Nach § 20 Abs. 6 S. 7 EStG dürfen Verluste aus Kapitalvermögen, die der KapESt unterliegen, nur verrechnet werden oder die Einkünfte, die der Stpfl. in den folgenden Vz aus Kapitalvermögen erzielt, nur mindern, wenn eine Bescheinigung i. S. d. § 43a Abs. 3 S. 4 EStG vorliegt. Die Vorschrift ist keine gesetzgeberische Glanzleistung, da bei Verlusten aus Kapitalvermögen gerade kein Einbehalt von KapESt erfolgt.[1] § 20 Abs. 6 S. 7 EStG ist daher dahingehend zu verstehen, dass die Einkünfte, wären sie positiv gewesen, dem KapESt-Einbehalt unterlegen hätten.[2] Hintergrund des § 20 Abs. 6 S. 7 EStG ist der Umstand, dass die Verlustverrechnung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG seit der Einführung der Abgeltungsteuer an unterschiedlichen Stellen des Gesetzes geregelt ist. Im Regelfall sollen Gewinne und Verluste bereits bei Einbehalt der KapESt ausgeglichen werden. Regelungen hierfür finden sich in § 43a Abs. 3 S. 2 bis 6 EStG. Dadurch sollen möglichst viele Steuerfälle bereits im Steuerabzugsverfahren zum Abschluss gebracht und Veranlagungen vermieden werden. Um dies zu erreichen, hat der Gesetzgeber im Rahmen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 v. 14.8.2007[3] den bisherigen Stückzinstopf i. S. d. § 43a Abs. 3 EStG a. F. erheblich ausgeweitet und in einen Verlustverrechnungstopf umgewandelt.[4] Die Kreditinstitute sind seither nach § 43a Abs. 3 S. 2 EStG verpflichtet, im Kj. negative Kapitalerträge einschließlich gezahlter Stückzinsen bis zur Höhe der positiven Kapitalerträge auszugleichen. Ein Freistellungsauftrag i. S. d. § 44a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG wird erst berücksichtigt, wenn nach der Verlustverrechnung positive Einkünfte verbleiben.[5]

Bei der Verlustverrechnung im Steuerabzugsverfahren ist die Verlustverrechnungsbeschränkung für ...

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