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Frotscher/Geurts, EStG § 20 Kapitalvermögen / 1.3.5 Doppelbelastung von Beteiligungserträgen

Joachim Moritz, Dr. Joachim Strohm
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Rz. 53

Eine weitere Besonderheit der Abgeltungsteuer ist die Gleichbehandlung von Dividenden und Zinserträgen. Diese unterwirft der Gesetzgeber gleichermaßen dem besonderen Proportionaltarif i. H. v. 25 % nach § 32d Abs. 1 S. 1 EStG, obwohl Dividenden bei der ausschüttenden Kapitalgesellschaft im Regelfall mit KSt vorbelastet sind, während Zinserträge beim Schuldner der Zinszahlungen in aller Regel keiner vergleichbaren Vorbelastung unterliegen.

 

Rz. 54

Es stellt sich daher die Frage, ob diese Gleichbehandlung von Dividenden und Zinserträgen einen Verstoß gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit darstellt. Ein solcher Verstoß wäre zu bejahen, wenn die körperschaftsteuerliche Vorbelastung der Dividenden bei der Besteuerung des Anteilseigners unter Gesichtspunkten der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen wäre. Betrachtet man das Verhältnis von Anteilseigner und Kapitalgesellschaft aus einem wirtschaftlichen Blickwinkel, dann erscheint es in der Tat geboten, die Vorbelastung der Dividenden mit KSt bei der Besteuerung des Anteilseigners in Rechnung zu stellen. Denn aus der Sicht des Anteilseigners handelt es sich bei einer Kapitalgesellschaft lediglich um ein besonderes Instrument zur Erzielung von Einkünften. Sämtliche von der Kapitalgesellschaft erzielten Gewinne werden früher oder später auf den Anteilseigner übertragen. Dann können die von der Kapitalgesellschaft erzielten Gewinne beim Anteilseigner aber keine Leistungsfähigkeit begründen, die nicht auch schon bei der Kapitalgesellschaft bestanden hätte. Der bereits bei der Kapitalgesellschaft erfolgte steuerliche Zugriff auf diese Leistungsfähigkeit ist bei der Besteuerung des Anteilseigners bei wirtschaftlicher Betrachtung daher zu berücksichtigen.[1]

 

Rz. 55

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