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Frotscher/Geurts, EStG § 19 Nichtselbständige Arbeit / 3.3.3 Betriebsveranstaltungen (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG)

Dr. Christoph Geeb
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Rz. 93

Unter Betriebsveranstaltungen i. S. v. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG werden Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene verstanden, die gesellschaftlichen Charakter haben, wie z. B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern oder Jubiläumsfeiern.[1] Der Gesetzgeber hat hiermit zwar eine Legaldefinition des Begriffs der Betriebsveranstaltung eingeführt. Die Formulierung "Veranstaltung auf betrieblicher Ebene, die gesellschaftlichen Charakter hat" ist ihrerseits aber tatbestandlich auslegungsbedürftig. Die Finanzverwaltung hat diese Formulierung gleichfalls nur beispielhaft und keineswegs abschließend umschrieben.[2] Tatsächlich stammt auch diese Formulierung, wie der Begriff "Betriebsveranstaltung" selbst, aus der vor 2015 ergangenen BFH-Rspr. zur Betriebsveranstaltung[3], sodass die bisher hierzu ergangene Rspr. auch nach der Neufassung durch § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG maßgeblich ist; nur eingeschränkt gilt dies aber für den Begriff der "Zuwendung", den der Gesetzgeber mit den Sätzen 2 bis 5 des § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG materiell-rechtlich neu geregelt hat.

Eine Betriebsveranstaltung ist somit nach wie vor auch dann gegeben, wenn sie mit einer Betriebsbesichtigung verbunden wird, die nicht aus besonderen Gründen betrieblich erforderlich ist.[4] Zu einer Betriebsveranstaltung gehört grundsätzlich, dass hieran alle Betriebsangehörigen teilnehmen können.[5] Es reicht aber auch aus, dass die Betriebsveranstaltung allen Arbeitnehmern der jeweils einbezogenen Abteilungen offensteht und sich damit die Begrenzung des Teilnehmerkreises nicht als eine Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen innerhalb der Abteilungen darstellt.[6] Auch Pensionärstreffen oder Jubilarfeiern können Betriebsveranstaltungen sein. Veranstaltungen, die nur für einen beschränkten Kreis der Arbeitnehmer von Interesse...

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