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Frotscher/Geurts, EStG § 19 Nichtselbständige Arbeit / 2.2.3.7.1 Praktische Bedeutung

Dr. Christoph Geeb
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Rz. 52

Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten (Lebenspartner, § 2 Abs. 8 EStG) sowie zwischen Eltern und Kindern zählen zu den Rechtsverhältnissen unter nahen Angehörigen neben Miet- und Pachtverhältnissen, unentgeltlichen Nutzungsüberlassungen, Schenkungs-, Darlehens- und Kaufverträgen. Arbeitsverhältnisse aufgrund der Mitarbeit von Familienangehörigen sind von praktischer Bedeutung bei mittelständischen gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben sowie Freiberuflern, auch als Aushilfe bei Personalmangel oder bei fehlenden Mitteln für die Einstellung eines fremden Arbeitnehmers. Steuerlich bewirkt das Arbeitsverhältnis eine Verlagerung von Einkünften vom Arbeit gebenden Unternehmer auf den Angehörigen als Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber zieht den Arbeitslohn als Betriebsausgaben ab und erspart auf diese ESt und GewSt; der Arbeitnehmer versteuert den Arbeitslohn als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Er kommt in den Genuss des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.230 EUR jährlich (Vz 2022: 1.200 EUR) nach § 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. a) EStG sowie sonstiger lohnsteuerrechtlicher Vorteile wie z. B. eine Pauschalierung der LSt bei bestimmten Zukunftsleistungen zugunsten des Arbeitnehmerehegatten nach § 40b EStG und die Gewährung einer Arbeitnehmer-Sparzulage. Zugleich kann er sich eine Anwartschaft in der Sozialversicherung aufbauen.[1] Die steuerlichen Vorteile werden in der ESt durch das Ehegatten-Splitting und bei der GewSt des Arbeitgebers durch die Anrechnung der GewSt auf die ESt gemindert.

 

Rz. 52a

Besondere steuerliche Vorteile bietet eine Kombination von Ehegatten-Arbeitsverhältnissen mit einer geringfügigen Beschäftigung mit einem monatlichen Entgelt von höchstens 450 EUR, dessen steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Gesetzgeber ab 1.1.2013...

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