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Frotscher/Geurts, EStG § 18 Selbständige Arbeit / 11.1 Gewinnermittlung, Buchführungspflicht

Wolfgang Siewert
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Rz. 103

Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gehören zu den Gewinneinkunftsarten (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Der Gewinn ist nach § 4 Abs. 1 EStG entweder durch Bestandsvergleich oder gem. § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahme-Überschussrechnung zu ermitteln. Der Stpfl. kann aber nur zu Beginn eines Wirtschaftsjahrs von einer Gewinnermittlungsart zur anderen wechseln.[1] Buchführungspflichtig ist der selbstständig Tätige weder nach § 141 AO, der sich nur an Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte richtet, noch nach § 140 AO, da auch andere Gesetze keine entsprechenden Verpflichtungen aufstellen. Nach § 22 UStG besteht allerdings eine Verpflichtung zur Aufzeichnung der vereinnahmten Entgelte, und auch für die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen, wie etwa nach § 6 Abs. 2 S. 4 EStG (Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter) oder § 6c Abs. 2 EStG (Reinvestitionsrücklage), bestehen bestimmte formale Voraussetzungen. Auch wenn Grundaufzeichnungen nicht geführt werden müssen, muss das FA die erklärten Gewinne oder Verluste eines Selbstständigen aber nicht stets ungeprüft übernehmen. Wer seine Betriebseinnahmen und -ausgaben nicht aufzeichnet und die entsprechenden Belege nicht aufbewahrt, läuft Gefahr, dass das FA die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann und deshalb die Voraussetzungen für eine Schätzung nach § 162 Abs. 1 AO erfüllt sind.[2]

[1] BFH v. 1.10.1996, VIII R 40/94, BFH/NV 1997, 403; BFH v. 2.3.2006, IV R 32/04, BFH/NV 2006, 1457.
[2] FG Münster v. 20.4.2023, 9 V 168/23 E, Haufe-Index 15715555; BFH v. 11.11.2022, VIII B 97/21, BFH/NV 2023, 113.

11.1.1 Betriebseinnahmen

 

Rz. 104

Allgemein zum Begriff der Betriebseinnahmen s. § 4 EStG Rz. 552ff. Bei Freiberuflern stellt sich nicht selten die Frage, ob Zuflüsse aus sog. Hilfs- oder Nebengeschäften stammen und deshalb Betriebseinnahmen anzunehmen sind. Dazu müssen die Zuwendungen einen wirtschaftlichen Bezug zum Betrieb aufweisen und nicht lediglich in einem äußeren Zusammenhang dazu stehen. Bezieht ein Rechtsanwalt Einkünfte, die teilweise auf der beruflichen Tätigkeit und teilweise auf einem berufsfremden (Geld-)Geschäft beruhen, sind sie möglichst getrennt zu erfassen. Ist dies nicht möglich und sind die Einkünfte überwiegend das Ergebnis einer in den Anwaltsberuf fallenden Tätigkeit, so müssen sie insgesamt der freiberuflichen Tätigkeit zugeordnet werden. Auf die standesrechtliche Zulässigkeit der Honorarvereinbarung (Erfolgshonorar) kommt es nicht an.[1] Veruntreute Fremdgelder führen nicht zu Betriebseinnahmen eines Rechtsanwalts, sondern sind außerhalb des Tatbestands der Einkünfteerzielung durch privat veranlasste Straftaten erlangt.[2]

Ein Rechtsanwalt, der nach der Vereinnahmung von Fremdgeld mit Honoraransprüchen gegen den Herausgabeanspruch des Mandanten aufrechnet, löst die für einen durchlaufenden Posten gem. § 4 Abs. 3 S. 2 EStG notwendige Verklammerung von Einnahme und Ausgabe zu einem einheitlichen Vorgang endgültig auf. Mit dem Wegfall der Verklammerung und damit der Voraussetzungen eines durchlaufenden Postens ist das Fremdgeld als Betriebseinnahme in die Ermittlung des Gewinns für den Betrieb einzubeziehen.[3]

Preise (und damit ggf. zusammenhängende Geldzuwendungen), die einem Stpfl. verliehen werden, führen danach zu Betriebseinnahmen, wenn die Preisverleihung – aus der Sicht des Stpfl. – betriebsbezogen ist. Das ist der Fall, wenn die Preisverleihung untrennbar mit der betrieblichen Tätigkeit verbunden ist. Es reicht aus, dass neben anderen Voraussetzungen für eine Prämiengewährung auch wenigstens eine betriebsbezogene Voraussetzung besteht.[4] Um ein leistungsbezogenes Entgelt handelt es sich bei dem Preis anlässlich eines Architektenwettbewerbs, bei dem der Veranstalter typische Berufsleistungen eines Architekten zum Inhalt seiner Auslobung macht und auch ein besonderes wirtschaftliches Interesse an dem Ergebnis des Wettbewerbs hat.[5] Wird ein Preis dagegen für das Lebenswerk oder das Gesamtschaffen eines Künstlers verliehen, um damit nicht in erster Linie die berufliche Leistung des Preisträgers zu würdigen, sondern seine Persönlichkeit zu ehren, so handelt es sich um eine steuerfreie, privat veranlasste Einnahme.[6] Ob Stipendien zu Betriebseinnahmen führen können, ist in Rspr. und Literatur streitig. Es kommt darauf an, ob der gewährten Unterstützung eine Gegenleistung des Stipendiaten gegenübersteht.[7] Werden einem freiberuflich tätigen Journalisten Reisekosten für eine Buchpräsentation ersetzt, liegen keine Betriebseinnahmen vor, wenn die Reise überwiegend beruflich veranlasst ist.[8]

Vergütungen an Künstler für die kraft Gesetzes (§§ 73ff. UrhG) entstandenen Leistungsschutzrechte sind i. d. R. den Einkünften des Künstlers aus selbstständiger Arbeit i. S. d. § 18 EStG zuzurechnen, da sie zur Abgeltung von originär in der Person des Künstlers entstandenen Rechten gezahlt werden.[9]

Geschenke, die etwa ein Arzt aus Dankbarkeit neben seinem Honorar von einem Patienten erhält, sind ebenso als Betriebseinnahme zu erfassen wie Sachwerte...

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