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Frotscher/Geurts, EStG § 17 Veräußerung von Anteilen an ... / 5.1 Besteuerung der Anteile bei Sitzverlegung

Dr. Constanze Wetzel, Joachim Moritz
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Rz. 352

§ 17 Abs. 5 EStG enthält die Regelung für den Fall, dass eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (§ 17 Abs. 7 EStG) ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einen anderen Staat verlegt, wenn sich die Anteile an der wegziehenden Kapitalgesellschaft im Privatvermögen befinden. Steuerliche Folgen treten nur ein, wenn die Anteile die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 EStG erfüllen, d. h. der Anteilsinhaber innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Wegzug mit mindestens 1 % beteiligt war. Weitere Voraussetzung ist, dass vor dem Wegzug ein deutsches Besteuerungsrecht an den Anteilen bestand und Deutschland dieses Besteuerungsrecht durch den Wegzug der Kapitalgesellschaft verliert. Verlegt dagegen eine SE oder eine andere Kapitalgesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einen anderen Staat der EU, enthält § 17 Abs. 5 S. 2–4 EStG eine Sonderregelung. In allen anderen Fällen gilt § 17 Abs. 5 S. 1 EStG.

§ 17 Abs. 5 EStG ist durch das Jahressteuergesetz 2007 v. 13.12.2006[1] eingefügt worden. Die Vorschrift gilt ab Vz 2006.[2]

 

Rz. 353

Voraussetzung der Anwendung des § 17 Abs. 5 S. 1 EStG ist, dass eine Kapitalgesellschaft (zur Erweiterung auf Genossenschaften vgl. Rz. 375) Sitz oder Ort der Geschäftsleitung in einen anderen Staat verlegt (zusammenfassend "Sitzverlegung" genannt; zum Begriff der Kapitalgesellschaft Rz. 34).

Es genügt die Verlegung von Sitz oder Ort der Geschäftsleitung; es braucht nicht beides verlegt zu werden. Indes ist derzeit nach deutschem Recht die Verlegung des Sitzes nicht möglich, sodass die Regelung im Wesentlichen die Verlegung des Orts der Geschäftsleitung erfasst.

 

Rz. 353a

Da die Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung genügt, kommt es nicht darauf an, ob die Kapitalgesellschaft aus der unbeschränkten Steuerpflicht aussch...

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