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Frotscher/Geurts, EStG § 17 Veräußerung von Anteilen an ... / 2.6 Einlage und Entnahme bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften

Dr. Constanze Wetzel, Joachim Moritz
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Rz. 167

Legt der Stpfl. die Beteiligung ganz oder teilweise in sein Betriebsvermögen (Einzelgewerbebetrieb) ein oder entnimmt er sie ganz oder teilweise aus dem Betriebsvermögen, so handelt es sich bei diesen Vorgängen grundsätzlich weder um eine Veräußerung noch um eine Anschaffung, da die Rechtszuständigkeit sich nicht ändert.[1] Grundsätzlich sind Anteile im Betriebsvermögen und solche im Privatvermögen für die Anwendung des § 17 EStG als einheitliche Beteiligung zu behandeln.

 

Rz. 168

Allerdings ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass nach § 17 EStG nur Gewinne erfasst werden dürfen, die im Privatvermögen entstanden sind. Das bedeutet im Einzelnen:

Werden Anteile entnommen, sind sie nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit dem Teilwert anzusetzen. Der Vermögenszuwachs während der Zeit, zu der die Anteile Betriebsvermögen waren, wurde daher schon bei der Entnahme erfasst. Werden die jetzt im Privatvermögen gehaltenen Anteile veräußert, hat dieser Teil des Veräußerungsgewinns, da ja schon versteuert, bei der Erfassung nach § 17 EStG außer Betracht zu bleiben. Zu diesem Zweck ist der Entnahmewert als fiktive "Anschaffungskosten" bei der Gewinnermittlung nach § 17 EStG anzusetzen. Soweit Zeitkomponenten zu berücksichtigen sind, ist die Zeit, während der die Anteile Betriebsvermögen waren, mitzurechnen. Die Ansicht von Tyska, es sei der gemeine Wert im Zeitpunkt der Entnahme anzusetzen[2], ist nicht richtig. Nach dem Gesetz anzusetzen sind die (tatsächlichen) Anschaffungskosten; der Ansatz des Entnahmewerts erfolgt aufgrund einer einschränkenden Interpretation des Gesetzes, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Für den Ansatz des (tatsächlichen) gemeinen Werts anstelle der Anschaffungskosten fehlt die Rechtsgrundlage. Entsprechend ist der Fall zu behandeln, dass eine tatsächlich zum...

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