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Frotscher/Geurts, EStG § 17 Veräußerung von Anteilen an ... / 2.4.1.2 Übertragung des rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums

Dr. Constanze Wetzel, Joachim Moritz
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Rz. 113

Der Tatbestand des § 17 EStG erfordert also eine Übertragung des wirtschaftlichen und/oder rechtlichen Eigentums. Der Übergang des rechtlichen Eigentums erfolgt, wenn eine zivilrechtlich wirksame Eigentumsübertragung vorliegt.

 

Rz. 113a

Das wirtschaftliche Eigentum geht über, wenn zwar das rechtliche Eigentum bei dem Veräußerer verbleibt, der Erwerber jedoch aufgrund eines zivilrechtlich wirksamen Rechtsgeschäfts eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Eigentums gerichtete Rechtsposition innehat. Der Erwerber muss die Befugnis haben, alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte im eigenen Interesse auszuüben. Dies erfasst das Gewinnbezugsrecht, die Chance auf Wertsteigerungen und die Gefahr des Wertverlusts der Anteile bis zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung und die Ausübung der Verwaltungsrechte, insbesondere der Stimmrechte, etwa dadurch, dass der Stimmrechtsinhaber an seine Weisungen gebunden ist.[1] Im Rahmen des § 17 EStG ist dabei wesentlich, ob der Stpfl. den Wert der Anteile in sein Vermögen überführen konnte. Andererseits verbleibt das wirtschaftliche Eigentum bei dem Veräußerer, wenn er sich den Nießbrauch an den übertragenen Anteilen vorbehält und ihm dabei nach der vertraglichen Vereinbarung alle wesentlichen Verwaltungs- und Vermögensrechte zustehen.[2] In diesem Fall liegt keine Veräußerung, die unter § 17 EStG fällt, vor. Verfügt der Erwerber nur über ein begrenztes Gewinnbezugsrecht und kann er die Stimmrechte nicht ausüben bzw. ist der Stimmrechtsinhaber nicht an seine Weisungen gebunden, liegt kein wirtschaftliches Eigentum vor.[3] Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist nach dem Gesamtbild der jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse zu beurteilen.[4] Dabei ist nicht erforderlich, dass jedes der Merkmale des wirtschaftlichen E...

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