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Frotscher/Geurts, EStG § 17 Veräußerung von Anteilen an ... / 1.4 Rechtsentwicklung

Dr. Constanze Wetzel, Joachim Moritz
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Rz. 22

§ 17 EStG war bereits im EStG 1949 in einer Form enthalten, die der jetzigen Regelung in ihrer Grundform entsprach. Die Vorschrift wurde durch das Gesetz v. 14.5.1965[1] neu gefasst. Neben der Konkretisierung einiger Tatbestandsmerkmale führte diese Regelung den Freibetrag ein, beseitigte das in § 17 Abs. 4 EStG der ursprünglichen Fassung enthaltene Abzugsverbot für Veräußerungsverluste und dehnte die Regelung auf die Auflösung der Kapitalgesellschaft und die Kapitalherabsetzung aus. In dieser Fassung blieb die Vorschrift bis zum Inkrafttreten des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens im Wesentlichen unverändert. Das Einkommensteuerreformgesetz v. 5.8.1974[2] enthielt nur die Anpassung einer Verweisung.

Das Körperschaftsteuerreformgesetz v. 31.8.1976[3] brachte ab 1977 eine Neufassung des Abs. 4, wodurch die Anwendung der Vorschrift an das Anrechnungsverfahren angepasst wurde.

Durch das Steueränderungsgesetz 1992 v. 25.2.1992[4] wurde der Anwendungsbereich der Vorschrift ab 1992 auf die verdeckte Einlage der Anteile ausgedehnt.

Durch das Jahressteuergesetz 1996 v. 11.10.1995[5] wurde in Abs. 2 eine Beschränkung der Abzugsfähigkeit für Veräußerungsverluste mit Wirkung ab 1996 eingeführt.

Durch das Jahressteuergesetz 1997 v. 20.12.1996[6] wurde die Regelung in Abs. 4 für Liquidation und Kapitalherabsetzung ab 1997 auf Auskehrungen aus dem EK 04 ausgedehnt.

Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 v. 24.3.1999[7] wurde die Beteiligungsgrenze von mehr als 25 % ab 1999 auf mindestens 10 % herabgesetzt und die Beschränkung des Abzugs der Veräußerungsverluste in Abs. 2 neu gefasst. Die Grenze von 1 % Veräußerungen im Vz wurde gestrichen.

 

Rz. 23

Eine umfangmäßig nur geringe, systematisch aber umso bedeutsamere Änderung brachte das Steuersenkungsgesetz v. 23.10...

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