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Frotscher/Geurts, EStG § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb / 3.5.4.2 Aufzeichnungspflichten

Dr. Felix Werthebach
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Rz. 422

Für Sonderbetriebsvermögen gelten die gleichen Gewinnermittlungs- und Aufzeichnungsgrundsätze wie für "normales" Gesamthandsvermögen (Rz. 402). Es sind deshalb Bücher zu führen und Bilanzen zu erstellen. Fraglich ist aber, ob die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht insoweit die Personengesellschaft[1] oder den einzelnen Mitunternehmer selbst[2] trifft. Entgegen der Auffassung des BFH und der Finanzverwaltung wird man Letzterem folgen müssen. Eine Erweiterung der Buchführungpflicht der Personengesellschaft auf Sonderbetriebsvermögen der Mitunternehmer ist nicht überzeugend, da sich diese Pflicht nach §§ 238ff. HGB nur auf ihr Eigenvermögen erstreckt.[3] Eine Pflicht zur Bilanzierung von Sonderbetriebsvermögen lässt m. E. sich auch nicht aus § 141 AO ableiten, da diese Norm einerseits keinen sachlichen Umfang der Buchführung regelt[4] und andererseits für Gesellschaften, die bereits nach §§ 238ff. HGB, § 140 AO buchführungspflichtig sind, gar nicht anwendbar ist.[5] Richtigerweise ist die Rechtsgrundlage der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht in der Sonderbilanz §§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 5 Abs. 1 S. 1, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG.[6] Da gerade § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG als Zurechnungsadressaten aber den Mitunternehmer und nicht die Gesellschaft anspricht,[7] kann auch nur dieser für die Erstellung der Sonderbilanzen verantwortlich sein.

Der Mitunternehmer ist im Ergebnis auch derjenige, dem die Ausübung steuerlicher Wahlrechte in der Sonderbilanz obliegt.[8] Dabei ist es zutreffenderweise unschädlich, wenn Wahlrechte in der Sonderbilanz anders ausgeübt werden als in der Gesamthandsbilanz.[9]

 

Rz. 423

Im Sonderbereich der Gesellschafter gelten im Verhältnis zur Gesamthandsbilanz die Grundsätze der korrespondierenden Bilanzierung.[10] Dabei handelt es sich um ein "Bewe...

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