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Frotscher/Geurts, EStG § 14 Veräußerung des Betriebs / 11.2.2 Veräußerungspreis

Prof. Dr. Georg Schnitter
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Rz. 168

Veräußerungspreis ist die Gegenleistung, die der Veräußerer für die Veräußerung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs vom Erwerber erhält. Die vertragliche Bezeichnung der einzelnen Teile des Veräußerungspreises ist für deren steuerliche Behandlung grundsätzlich nicht entscheidend (R 14 Abs. 1 S. 2 EStR 2012).

 

Rz. 169

Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns sind nicht nur die an den Erwerber veräußerten wesentlichen Betriebsgrundlagen, sondern auch die im Rahmen des Veräußerungsvorgangs an den Erwerber oder an fremde Dritte veräußerten und die in das Privatvermögen des Veräußerers entnommenen unwesentlichen Betriebsgrundlagen zu erfassen. Der Veräußerungspreis setzt sich also zusammen aus den Veräußerungspreisen der veräußerten wesentlichen und unwesentlichen Betriebsgrundlagen und den gemeinen Werten der entnommenen unwesentlichen Betriebsgrundlagen.

 

Rz. 170

Gesonderte Entgelte, die neben dem Kaufpreis für den Grund und Boden für besondere Eigenschaften des Grund und Bodens – z. B. "Geil und Gare" – gezahlt werden, sind Teil des Veräußerungspreises für den Grund und Boden (R 14 Abs. 1 S. 4 EStR 2012).

 

Rz. 171

Auch Entschädigungen, die im Veräußerungspreis enthalten sind, sind bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen (R 14 Abs. 1 S. 1 EStR 2012). Dies gilt z. B. für Entschädigungen für wegfallende Gewinnaussichten bei der Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder für Entschädigungen hinsichtlich der stehenden Ernte und des Feldinventars.[1] Voraussetzung ist, dass das schädigende Ereignis im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsvorgang steht.

 

Rz. 172

Zum Veräußerungsgewinn gehören auch Gewinne aus der Auflösung steuerfreier Rücklagen.[2] Geltung hat dies z. B. für Rücklagen nach §§ 6b oder 6c ESt...

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  Rz. 206 Der Veräußerungsgewinn ist in dem Vz zu erfassen, in dem das wirtschaftliche Eigentum an den wesentlichen Betriebsgrundlagen auf den Erwerber übergeht. Abzustellen ist auf den Übergang von Nutzungen und Lasten.[1] Maßgebend sind die tatsächlichen ...

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