Prof. Dr. Georg Schnitter
Rz. 133
Sondernutzungen sind nach § 13a Abs. 6 S. 1 EStG die in § 160 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. c bis e BewG i. V. m. Nr. 2 der Anlage 1a zu § 13a EStG genannten Nutzungen. Für Sondernutzungen, die die in Nr. 2 Sp. 3 der Anlage 1a zu § 13a EStG genannten Grenzen überschreiten, ist nach § 13a Abs. 6 S. 2 EStG ein Gewinn von 1.000 EUR je Sondernutzung anzusetzen. Handelt es sich um Sondernutzungen, die in Nr. 2 der Anlage 1a zu § 13a EStG nicht genannt sind, ist der Gewinn nach § 13a Abs. 6 S. 3 EStG insoweit nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln.
Rz. 134
Zu den Sondernutzungen gehören die in § 160 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. c bis e BewG genannten Nutzungen (Rz. 65ff.). Dies sind die weinbauliche, die gärtnerische Nutzung und die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen. Auch der Anbau von Hopfen, Tabak und Spargel zählt, abweichend von § 160 Abs. 2 S. 2 BewG zu den Sondernutzungen (Rz. 66). Zu beachten ist, dass nach § 13a Abs. 1 S. 1 EStG die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen auch für reine Sondernutzungsbetriebe in Betracht kommt.
Rz. 135
Bei der Ermittlung der Gewinne aus Sondernutzungen ist für jede selbst bewirtschaftete Sondernutzung und für jeden selbst bewirtschafteten Nutzungsteil ein Sondergewinn zu ermitteln. Dabei ist der nach § 13a Abs. 6 S. 2 EStG ermittelte Gewinn aus Sondernutzungen ein nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 EStG ermittelter Gewinn.
Rz. 136
Übersteigen die in Nr. 2 der Anlage 1a zu § 13a EStG genannten Sondernutzungen den dort in Sp. 3 genannten Wert nicht, ist der Gewinn aus den Sondernutzungen mit dem Grundbetrag abgegolten. Für jede Sondernutzung, die unter dieser Grenze liegt, ist ein Gewinn von 0 EUR für das Wirtschaftsjahr anzusetzen. Wird der in Nr. 2 Sp. 3 der Anlage 1a zu § 13a EStG genannte Wert überschritten, hat ...
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