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Frotscher/Geurts, EStG § 13a Ermittlung des Gewinns aus ... / 14 Gewinn aus der forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 13a Abs. 5 EStG)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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Rz. 128

Nach § 13a Abs. 5 EStG ist der Gewinn aus der forstwirtschaftlichen Nutzung i. S. d. § 160 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. b BewG nach § 51 EStDV zu ermitteln.

 

Rz. 129

Zu ermitteln ist der Gewinn aus der forstwirtschaftlichen Nutzung i. S. d. § 160 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. b BewG (Rz. 61ff.) nach § 51 EStDV. Bei der Gewinnermittlung nach § 51 EStDV handelt es sich um eine durch eine Betriebsausgabenpauschale ergänzte Einnahme-Überschuss-Rechnung mit der Folge, dass der Gewinn aus der forstwirtschaftlichen Nutzung nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln ist, wobei die pauschalen Betriebsausgaben nach § 51 EStDV anzusetzen sind. Das in § 51 EStDV vorgesehene Wahlrecht zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich oder durch Einnahme-Überschuss-Rechnung gilt im Rahmen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nicht.[1] Vielmehr muss die Gewinnermittlung des Gewinns aus der forstwirtschaftlichen Nutzung zwingend nach § 51 EStDV erfolgen. Der Land- und Forstwirt hat aber die Möglichkeit, über § 13a Abs. 2 EStG eine andere Gewinnermittlungsart zu wählen.

 

Rz. 130

Einnahmen aus Holznutzungen sind alle Erlöse aus der Verwertung des Holzes, die im jeweiligen Wirtschaftsjahr zugeflossen sind. Hierzu gehören z. B. die Erlöse für das veräußerte und die Teilwerte für das entnommene Holz. Keine Einnahmen aus Holznutzungen sind die Einnahmen aus einer anderen Nutzung des Waldes, wie z. B. aus der Verpachtung einzelner Flächen, der Ausübung der Jagd oder dem Verkauf von Früchten des Waldes bzw. von Reisholz und Grünschnitt.[2]

 

Rz. 131

Von den bei Zufluss zu erfassenden Einnahmen aus Holznutzungen sind pauschale Betriebsausgaben abzuziehen. Die pauschalen Betriebsausgaben betragen nach § 51 Abs. 2 und 3 EStDV 55 % der Einnahmen aus der Verwertung des eingeschlagenen Holzes ...

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