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Frotscher/Geurts, EStG § 13a Ermittlung des Gewinns aus ... / 13 Gewinn aus der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 13a Abs. 4 EStG)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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Rz. 121

Der Gewinn aus der landwirtschaftlichen Nutzung ist nach § 13a Abs. 4 S. 1 EStG die nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 EStG ermittelte Summe aus dem Grundbetrag für die selbst bewirtschafteten Flächen und den Zuschlägen für Tierzucht und Tierhaltung. Als Grundbetrag je ha der landwirtschaftlichen Nutzung i. S.d. § 160 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. a BewG ist der sich aus der Anlage 1a zu § 13a EStG ergebende Betrag vervielfältigt mit der selbst bewirtschafteten Fläche anzusetzen. Nach § 13a Abs. 4 S. 3 EStG wird als Zuschlag für Tierzucht und Tierhaltung im Wirtschaftsjahr je Vieheinheit der sich aus der Anlage 1a zu § 13a EStG jeweils ergebende Betrag vervielfältigt mit den Vieheinheiten angesetzt.

 

Rz. 122

Gewinn aus der landwirtschaftlichen Nutzung ist nach § 13a Abs. 4 S. 1 EStG die ermittelte Summe aus dem Grundbetrag für die selbst bewirtschafteten Flächen und den Zuschlägen für Tierzucht und Tierhaltung.

 

Rz. 123

Zur Ermittlung des Grundbetrags für ein Wirtschaftsjahr sind alle selbst bewirtschaftete Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung i. S. d. § 160 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. a BewG ohne Sondernutzungen i. S. d. § 13a Abs. 6 EStG i. V. m. § 160 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. c bis e BewG zu berücksichtigen (Rz. 50ff.).[1] Der Gewinn pro ha selbst bewirtschafteter Fläche beträgt nach Nr. 1 der Anlage 1a zu § 13a EStG für ein Wirtschaftsjahr einheitlich 350 EUR. Für angefangene ha ist ein entsprechender Anteil zu berücksichtigen.[2] Nach § 13a Abs. 4 S. 2 EStG ist als Grundbetrag der sich aus Nr. 1 der Anlage 1a zu § 13a EStG ergebende Betrag vervielfältigt mit der selbst bewirtschafteten Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung anzusetzen. Mit dem Ansatz des Grundbetrags sind sämtliche Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, die die landwirtschaftliche Nutzung betref...

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