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Frotscher/Geurts, EStG § 13a Ermittlung des Gewinns aus ... / 12.2 Vereinnahmte Miet- und Pachtzinsen (§ 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 5 EStG)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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Rz. 105

Im Rahmen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen sind nach § 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 5 EStG vereinnahmte Miet- und Pachtzinsen aus der Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens Teil des Durchschnittssatzgewinns.

 

Rz. 106

Die Miet- und Pachtzinsen sind das Entgelt für die Überlassung von Wirtschaftsgütern des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens gleich welcher Art zur Nutzung außerhalb des eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Als Entgelt sind alle Zahlungen und Vergütungen zu erfassen, die als Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung anzusehen sind. Auf die vertragliche Bezeichnung kommt es nicht an. Zu erfassen sind insbesondere die Entgelte für die Überlassung von Grund und Boden sowie beweglichen und immateriellen Wirtschaftsgütern, sofern es sich bei den genannten Wirtschaftsgütern um solche des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens handelt. Die Miet- und Pachtzinsen müssen zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören. Die Nutzungsüberlassung muss, wenn die überlassenen Wirtschaftsgüter nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehören würden, als vermögensverwaltende Tätigkeit zu qualifizieren sein.[1]

 

Rz. 107

§ 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 5 EStG erfasst nur die Einnahmen aus der Überlassung von Wirtschaftsgütern des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens. Die Einnahmen können resultieren aus der Überlassung von Grund und Boden, Gebäuden, Räumen und Mietwohnungen, beweglichen Wirtschaftsgütern, immateriellen Wirtschaftsgütern und Werbeflächen. Umlagen und Nebenentgelte, wie z. B. die Kosten für Heizung, Wasser oder Müllabfuhr, sind ebenfalls Einnahmen i. S. d. § 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 5 EStG. Gleiches gilt auch für die im Zusammenhan...

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