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Frotscher/Geurts, EStG § 13a Ermittlung des Gewinns aus ... / 1 Inhalt und Zweck

Prof. Dr. Georg Schnitter
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Rz. 1

§ 13a EStG regelt die Ermittlung des Gewinns für kleinere land- und forstwirtschaftliche Betriebe nach Durchschnittssätzen. Bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen handelt es sich um eine besondere Gewinnermittlungsart, die selbstständig neben die Gewinnermittlungsarten nach § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 3, § 5 und § 5a EStG tritt. Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ist von großer praktischer Bedeutung. Etwa 25 % der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe machen von dieser Gewinnermittlungsart Gebrauch.[1] Hierzu gehören auch viele Vollerwerbsbetriebe.

 

Rz. 2

Durch die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen sollen kleinere Land- und Forstwirte von den nach § 4 Abs. 1 und 3 EStG bestehenden Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten befreit werden. Außerdem dient sie der Förderung der Land- und Forstwirtschaft und ihrer Erhaltung als leistungs- und wettbewerbsfähiger Wirtschaftszweig.[2]

 

Rz. 3

Ihrer Natur nach ist die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ein typisierter Betriebsvermögensvergleich.[3] Auf die Ermittlung der tatsächlichen Gewinne und Verluste nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 EStG wird verzichtet. An deren Stelle treten nach gesetzlich festgelegten durchschnittlichen Werten bemessene Gewinne und ausnahmsweise auch Verluste, die nicht den tatsächlichen Gewinnen und Verlusten entsprechen und auch nicht entsprechen sollen. Ein Abweichen von den nach den Grundsätzen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen fiktiv ermittelten Gewinnen kommt nicht in Betracht. Bei den Durchschnittswerten handelt es sich um eine unwiderlegbare gesetzliche Fiktion des tatsächlichen Gewinns.

 

Rz. 4

Nach § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 5 EStG ist der Gewinn eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, wenn die folgenden 5 V...

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