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Frotscher/Geurts, EStG § 11b Sonderbehandlung von Erhalt ... / 7.3 Zukunftsfähige Denkmalförderung

Prof. Dr. iur. Christoph Schmidt
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Rz. 58

Eine zukunftsfähige Auslegung und Fortentwicklung des § 11b muss Denkmalschutz, Klimaanpassung und dauerhafte Nutzbarkeit miteinander verbinden, ohne die Vorschrift zu einer allgemeinen Gebäudeförderung auszuweiten. Das Ziel der Netto-Treibhausgasneutralität bis 2045 und die unionsrechtlichen Vorgaben für den Gebäudebestand erhöhen den Sanierungsdruck. Zugleich tragen das Gebäudeenergiegesetz und die Gebäudeeffizienzrichtlinie dem besonderen Schutz historischer Substanz und Erscheinungsbilder ausdrücklich Rechnung.[1] Für § 11b folgt daraus weder ein Vorrang energetischer Maßnahmen noch ihr genereller Ausschluss. Begünstigt werden können sie nur, wenn sie steuerrechtlich Erhaltungsaufwand darstellen, denkmalverträglich ausgeführt werden, nach Art und Umfang objektiv zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung erforderlich sind und vor Beginn abgestimmt wurden. Die aktuellen Länderrichtlinien gehen bereits in diese Richtung. Heizungsanlagen können einer zeitgemäßen sinnvollen Nutzung dienen; eine Aufzugsanlage wird nur anerkannt, wenn das denkmalverträglichste Nutzungskonzept sie objektiv erfordert, während individuelle soziale Bedürfnisse allein nicht genügen.[2] Bei Photovoltaikanlagen unterscheiden die Richtlinien zwischen dem regelmäßig selbstständigen Wirtschaftsgut, dessen Kosten nicht unter § 11b fallen, und den bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen begünstigungsfähigen Arbeiten an der Dachkonstruktion; eine Wärmepumpe kann als Bestandteil der Heizungsanlage anerkannt werden.[3] Diese Beispiele sprechen gegen einen starren gesetzlichen Maßnahmenkatalog, der technischen Entwicklungen rasch hinterherliefe. Vorzugswürdig sind bundesweit abgestimmte und regelmäßig fortgeschriebene Bescheinigungsrichtlinien. Sie sollten für Energieeffizienz, erneuerbare Wärmeverso...

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