Prof. Dr. iur. Christoph Schmidt
Rz. 57
Die Digitalisierung des Bescheinigungsverfahrens ist kein bloßes Komfortthema. Abstimmung, Bauausführung, Kostenprüfung, Bescheinigung und Besteuerung bilden einen mehrjährigen Verfahrensverbund, in dem dieselben Objekt-, Maßnahmen- und Kostendaten mehrfach erhoben werden. Das Onlinezugangsgesetz verpflichtet auch Länder und Kommunen, Verwaltungsleistungen elektronisch anzubieten, verlangt einen medienbruch- und barrierefreien Portalzugang und sieht gemeinsame Standards für Prozessmodelle, Datenformate und Schnittstellen vor. Die Umsetzung ist bei den Denkmalbescheinigungen gleichwohl uneinheitlich. Bayern lässt seit 2025 sowohl den Antrag auf Bescheinigung als auch die vorherige Abstimmung über das BayernPortal zu; die nordrhein-westfälischen Richtlinien verlangen weiterhin einen Antrag in Textform nach dem vorgegebenen Formular. Der praktische Reformschritt darf sich deshalb nicht im Upload eines PDF-Formulars erschöpfen. Erforderlich ist ein länderübergreifend einheitlicher, strukturierter Datensatz. Dieser sollte das Steuerobjekt mit einem dauerhaften Identifikationsmerkmal, Denkmaleigenschaft und Schutzumfang, Datum und Gegenstand der vorherigen Abstimmung, die einzelnen Maßnahmen mit den jeweils anerkannten und abgelehnten Kosten, öffentliche Zuschüsse, den maßgeblichen Ausführungszeitraum sowie spätere Änderungen, Rücknahmen und Widerrufe enthalten. Eine fortlaufende Versionierung muss erkennen lassen, welche Bescheinigung welchem Steuerbescheid zugrunde lag. Das würde die objekt- und maßnahmenbezogene Aufteilung erleichtern, Übertragungsfehler vermeiden und nachträgliche Korrekturen nachvollziehbar machen. Die technische Vereinheitlichung darf die materiellen Entscheidungszuständigkeiten nicht verschieben. Die Denkmalbehörde entscheidet weiterhin mit...