Prof. Dr. iur. Christoph Schmidt
Rz. 47
Erzielen mehrere Personen aus demselben Objekt gemeinschaftlich Einkünfte, sind die Einkünfte und die damit zusammenhängenden Besteuerungsgrundlagen grundsätzlich nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO gesondert und einheitlich festzustellen. Dazu gehören der begünstigte Erhaltungsaufwand, seine Zurechnung zu den Beteiligten und der nach § 11a Abs. 3 einheitlich zu bestimmende Verteilungszeitraum. Aufwendungen, die nur ein Beteiligter getragen hat, sind ihm persönlich zuzurechnen und im Feststellungsbescheid gesondert auszuweisen; die Einheitlichkeit des Verteilungszeitraums führt nicht zu einer wirtschaftlichen Lastenverlagerung. Das Verfahren erfasst insbesondere vermögensverwaltende Personengesellschaften, Bruchteils- und Erbengemeinschaften, soweit keine Ausnahme nach § 180 Abs. 3 AO vorliegt. Die Bescheinigung und die Feststellung erfüllen unterschiedliche Funktionen: Jene bindet hinsichtlich der denkmalrechtlichen Merkmale, diese verteilt die steuerlichen Besteuerungsgrundlagen einheitlich auf die Beteiligten. Für die Praxis müssen Bescheinigungsbetrag, Zahlungsnachweise, Beteiligungsquoten, abweichende Kostentragung und Wahlrechtsausübung lückenlos aufeinander abgestimmt werden.
Rz. 48
Bei Wohnungseigentum führt die bloße Zugehörigkeit zum selben Gebäude nicht notwendig zu gemeinschaftlichen Einkünften. Gleichwohl kann bei Bauträger-, Erwerber- und Sanierungsmodellen eine gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 180 Abs. 2 AO i. V. m. der hierzu ergangenen Verordnung in Betracht kommen. Erwerben mehrere Personen getrennt zuzurechnende Einheiten und unterhalten sie bei Planung, Herstellung, Erhaltung oder Erwerb gleichartige Rechtsbeziehungen zu Dritten, liegt ein Gesamtobjekt i. S. d. Verordnung vor. In diesem Verfahren können insbesondere di...