Prof. Dr. iur. Christoph Schmidt
Rz. 14
Der Aufwand muss nach Art und Umfang entweder zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sein. Beide Zwecke stehen alternativ nebeneinander; ist die Erhaltungserforderlichkeit erfüllt, bedarf es keiner zusätzlichen Rechtfertigung über die sinnvolle Nutzung. Erforderlichkeit verlangt mehr als Zweckmäßigkeit, denkmalrechtliche Vertretbarkeit oder eine allgemeine Wertsteigerung. Notwendig ist ein objektbezogener Zusammenhang zwischen der konkreten Maßnahme, ihrem Umfang und dem denkmalpflegerisch gebotenen Erhaltungs- oder Nutzungskonzept. Eine denkmalrechtliche Erlaubnis belegt diesen Zusammenhang nicht ohne Weiteres, weil sie regelmäßig nur die Zulässigkeit, nicht aber die steuerrechtlich vorausgesetzte Notwendigkeit sämtlicher Kostenpositionen feststellt. Ob die denkmalrechtlichen Merkmale vorliegen, entscheidet die Bescheinigungsbehörde mit Bindungswirkung nach Maßgabe des konkreten Bescheinigungsinhalts. Die Finanzbehörde darf diese fachliche Wertung nicht durch eine eigene ersetzen, bleibt aber zur Prüfung der steuerrechtlichen Kostenart und der persönlichen Abzugsberechtigung befugt.
Rz. 15
Zur Erhaltung des Baudenkmals erforderlich sind Aufwendungen für die Substanz und diejenigen Merkmale, welche die Denkmaleigenschaft begründen. Ausgangspunkt ist der dokumentierte Zustand vor Beginn der Arbeiten; ihm ist der aus denkmalpflegerischer Sicht sinnvoll anzustrebende Zustand gegenüberzustellen. Begünstigt sind danach beispielsweise die Sicherung, Instandsetzung oder fachgerechte Wiederherstellung schützenswerter Bauteile. Nicht erfasst werden Ausstattungen, die der Eigenart und Nutzung des Denkmals nicht entsprechen, sowie der Wiederaufbau eines verlorenen oder vollständig beseitigten Denkmals. Ist nur eine Fass...