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Frotscher/Geurts, EStG § 11 Vereinnahmung und Verausgabung / 1.3 Sinn und Zweck der Regelung

Dr. Matthias Geurts, Rita Walter
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Rz. 3

§ 11 EStG ist in unmittelbarem Zusammenhang mit § 2 Abs. 7 EStG, § 25 Abs. 1 EStG (Jahresbesteuerung) zu sehen. Der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung macht Regelungen notwendig, die festlegen, welchem Besteuerungszeitraum die steuerlich relevanten Vorgänge zugeordnet werden sollen. Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG, § 5 EStG beantwortet sich die Frage, welchem Wirtschaftsjahr ein Betriebsvorgang zuzurechnen ist, nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung. Wann Gewinne und Verluste in der Bilanz auszuweisen sind, ergibt sich aus dem – imparitätischen – Realisationsprinzip (Ausweis nur/schon der am Bilanzstichtag realisierten Gewinne; Berücksichtigung am Bilanzstichtag bereits vorhersehbarer Risiken; s. § 5 EStG Rz. 66ff.). Der Betriebsvermögensvergleich führt im Grundsatz zu einer periodengerechten Zuordnung der das Betriebsergebnis beeinflussenden Vorgänge.

Im Bereich der Überschusseinkünfte nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 7 EStG sowie bei Gewinnermittlung durch Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG übernimmt die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben das – formale – Zufluss- und Abflussprinzip des § 11 EStG. Nicht entscheidend ist hier die wirtschaftliche Zugehörigkeit von Einnahmen und Ausgaben zu einer im Vz erbrachten Leistung.[1] Maßgebend ist allein das zeitliche Moment, welchem Vz der tatsächliche Vorgang des Zu- und Abflusses zuzuordnen ist. Als Ausnahme hiervon ist die wirtschaftliche Zugehörigkeit im Rahmen des § 11 Abs. 1 S. 2, 3, 4 Abs. 2 S. 2, 3 EStG zu berücksichtigen (Rz. 37ff.). Auf eine Erfassung der Bestände wird verzichtet. Da nach § 11 Abs. 1 S. 4, Abs. 2 S. 3 EStG die Geltung im Bereich der Gewinneinkünfte lediglich für die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG, § 5 EStG eingeschränkt ist, bleibt § 11 EStG bei Gewinnermittlung durch Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG anwendbar.[2] Das Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG ist hier indes durch § 4 Abs. 3 S. 3 EStG (Absetzungen für Abnutzung und Substanzverringerung) und § 4 Abs. 3 S. 4 EStG (Betriebsausgaben bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern erst bei Veräußerung oder Entnahme) zugunsten des Prinzips der Zuordnung nach der wirtschaftlichen Verursachung durchbrochen.

 

Rz. 4

§ 11 EStG hat lediglich die Funktion zu bestimmen, wann Einnahmen und Ausgaben für Zwecke der Einkommensermittlung zu berücksichtigen sind, d. h. welcher Steuerperiode vom Stpfl. erzielte Einnahmen oder geleistete Ausgaben – zeitlich – zuzuordnen sind. Dies setzt voraus, dass zuvor die sachliche und persönliche Zurechnung zu bejahen ist.

  • § 11 EStG sagt daher nichts darüber aus, ob und in welcher Höhe überhaupt zu berücksichtigende Einnahmen und Ausgaben gegeben sind.[3] Ob zugeflossene Einnahmen steuerbar und stpfl. bzw. ob geleistete Ausgaben im Rahmen einer Einkunftsart abziehbar sind (sachliche Zurechnung), ist nicht § 11 EStG zu entnehmen, sondern beantwortet sich nach den einzelnen Regelungen über die Ermittlung der Einkünfte bzw. des Einkommens (insbes. § 4 Abs. 3, §§ 8ff., §§ 13ff., §§ 33ff. EStG; s. § 8 EStG Rz. 117ff.).
  • § 11 EStG enthält auch keine Aussage dazu, welchem Stpfl. Einnahmen und Ausgaben zuzurechnen sind (persönliche Zurechnung). Die Frage, bei wem der Zufluss von Einnahmen oder der Abfluss von Ausgaben zu berücksichtigen ist, ist – mangels einer besonderen Zurechnungsvorschrift – ausgehend vom Grundsatz des § 2 Abs. 1 S. 1 EStG zu beantworten. Danach sind Einkünfte demjenigen zuzurechnen, der den Tatbestand verwirklicht, an den das Gesetz die Entstehung der Steuer knüpft.[4] Dementsprechend sind Einnahmen demjenigen zuzurechnen, der wirtschaftlich die Leistung erbringt, durch die der Tatbestand der Einkünfteerzielung i. S. einer der Einkunftsarten i. S. d. § 2 Abs. 1 EStG verwirklicht wird (§ 2 EStG Rz. 84ff.).[5] Ausgaben sind bei dem Stpfl. abzusetzen, der die auf den Erwerb bezogene Leistung erbringt (§ 8 EStG Rz. 119ff.).[6]

Rz. 5 einstweilen frei

[1] BFH v. 29.4.1982, IV R 95/79, BStBl II 1982, 593; BFH v. 13.10.1989, III R 30–31/85, BStBl II 1990, 287.
[2] BFH v. 15.11.1990, IV R 103/89, BStBl II 1991, 228.
[3] BFH v. 6.5.1977, VI R 178/75, BStBl II 1977, 758; BFH v. 9.7.1992, IV R 115/90, BStBl II 1992, 948.
[4] BFH v. 29.11.1982, GrS 1/81, BStBl II 1983, 272.
[5] BFH v. 13.5.1980, VIII R 63/79, BStBl II 1981, 295; BFH v. 31.10.1989, VIII R 210/83, BStBl II 1990, 532.
[6] BFH v. 28.11.1980, VI R 193/77, BStBl II 1981, 368; BFH v. 28.1.1987, I R 85/80, BStBl II 1987, 616.

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