Prof. Dr. iur. Christoph Schmidt
Rz. 79
Typische Anwendungsfälle sind leerstehende oder nur aus Liebhaberei betriebene Schlösser, Herrenhäuser, Kirchengebäude, historische Parkanlagen, technische Denkmale, private Archive und Bibliotheken sowie Kunst- oder wissenschaftliche Sammlungen. Entscheidend ist nicht eine fehlende tatsächliche Nutzung, sondern dass keine Einkunftsquelle und bei Gebäuden keine eigene Wohnnutzung vorliegt. Bei Stiftungen ist zusätzlich zu prüfen, ob das Kulturgut einer außerbetrieblichen Sphäre zugeordnet werden kann.
Rz. 80
Gebäude, Gartenanlage, Mobiliar und Sammlung können innerhalb eines einheitlichen historischen Anwesens jeweils eigene Förderobjekte bilden. Schutzstatus, Zugangsvoraussetzungen, Maßnahmen und Zuschüsse sind dann getrennt zu prüfen. Diese Trennung ist besonders wichtig, wenn etwa das Gebäude vermietet, der Park unentgeltlich zugänglich und die Sammlung nur nach Anmeldung für die Forschung geöffnet wird. Eine einheitliche wirtschaftliche Betrachtung darf die unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen nicht verdecken.
Rz. 81
Bei historischen Gärten und Parkanlagen treten häufig wiederkehrende Pflegearbeiten auf. Eine einmalige Abstimmung kann für spätere gleichartige Maßnahmen genügen, wenn die Fachbehörde Art, Turnus und fachliche Anforderungen eindeutig festgelegt und ihre Fortgeltung erkennbar bestätigt hat. Ändern sich Zustand, Ausführung oder Pflegekonzept wesentlich, ist eine erneute Abstimmung erforderlich. Laufende allgemeine Grundstückspflege bleibt auch bei regelmäßiger Durchführung von der Begünstigung ausgeschlossen.
Rz. 82
Eintrittsgelder, Führungsentgelte oder Einnahmen aus einzelnen Veranstaltungen schließen § 10g nicht automatisch aus. Zunächst ist zu prüfen, ob eine nachhaltige Einkunftsquelle mit Einkunftserzielungsabsicht besteht. F...