Prof. Dr. iur. Christoph Schmidt
Rz. 60
Die Bescheinigung muss das Kulturgut und den Abzugsberechtigten bezeichnen, die durchgeführten Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen beschreiben und deren Erforderlichkeit sowie die Durchführung in Abstimmung mit der zuständigen Stelle bestätigen. Ferner sind die begünstigten Aufwendungen den einzelnen Maßnahmen zuzuordnen und die von einer für Denkmal- oder Archivpflege zuständigen Behörde bewilligten Zuschüsse anzugeben. Bei beweglichen Kulturgütern und Sammlungen sind auch die besonderen Schutz- und Zugangsvoraussetzungen so konkret festzustellen, dass der Bindungsumfang erkennbar ist.
Rz. 61
Der Fachbehörde obliegt insbesondere die verbindliche Beurteilung, ob ein begünstigtes Kulturgut vorliegt, die Maßnahme nach den Bestimmungen der Denkmal- oder Archivpflege erforderlich war und die gebotene Abstimmung eingehalten wurde. Entsprechendes gilt, soweit das Landesrecht die Zugehörigkeit zu einer geschützten Gesamtanlage, das öffentliche Erhaltungsinteresse, die Zugänglichkeit oder die Voraussetzungen des Familienbesitzes in die fachbehördliche Prüfung einbezieht. Das FA ist an solche ausdrücklichen Feststellungen gebunden.
Rz. 62
Das FA prüft demgegenüber die spezifisch steuerrechtlichen Voraussetzungen. Dazu gehören die Zuständigkeit der bescheinigenden Stelle, das zivilrechtliche oder wirtschaftliche Eigentum, die tatsächliche Kostentragung, die Abgrenzung von Anschaffungs-, Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen, die Nutzung im jeweiligen Kj., konkurrierende Abzüge, private Zuschüsse und Einnahmen sowie das Kj., in dem der Abzugszeitraum beginnt. Die Bescheinigung nimmt diese Prüfung nur vorweg, soweit ihr Regelungsgehalt eine Frage eindeutig umfasst.
Rz. 63
Behält die Fachbehörde einzelne Fragen ausdrücklich der Prüfung durch das FA vor, fehlt insow...