Prof. Dr. iur. Christoph Schmidt
Rz. 57
Welche Stelle die Bescheinigung erteilt, bestimmt das Landesrecht. Für Baudenkmale, geschützte Anlagen, Mobiliar und Kunstsammlungen sind regelmäßig die auch für §§ 7i, 10f und 11b zuständigen Denkmalbehörden berufen. Bei wissenschaftlichen Sammlungen, Bibliotheken und Archiven kann die Zuständigkeit abweichend geregelt sein. Verzeichnisse des Bundesministeriums der Finanzen erleichtern die Orientierung, ersetzen aber nicht die Prüfung der im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden landesrechtlichen Zuständigkeitsordnung.
Rz. 58
Das Bescheinigungsverfahren wird auf Antrag des Eigentümers oder seines Bevollmächtigten eingeleitet. Maßgebend sind ergänzend die Bescheinigungsrichtlinien des jeweiligen Landes. Der Antragsteller muss die Maßnahme, ihre Abstimmung, die entstandenen Aufwendungen und die gewährten Zuschüsse nachvollziehbar belegen. Die Behörde kann grundsätzlich Originalunterlagen verlangen; liegen ihr dieselben Unterlagen bereits aus einem anderen Verfahren vor und ermöglichen sie eine abschließende Prüfung, wäre eine erneute Vorlage unverhältnismäßig.
Rz. 59
Die Bescheinigung ist objekt- und maßnahmenbezogen. Werden an demselben Kulturgut mehrere fachlich und wirtschaftlich selbstständige Maßnahmen durchgeführt, sind ihre Aufwendungen, Zuschüsse und Abschlusszeitpunkte getrennt auszuweisen. Das gilt besonders, wenn unterschiedliche Begünstigungszeiträume beginnen oder einzelne Arbeiten die Voraussetzungen nicht erfüllen. Eine zusammenfassende Bescheinigung ist zulässig, muss aber eine hinreichend sichere Zuordnung der Beträge ermöglichen.