Rz. 48
Da der Objektverbrauch prinzipiell bereits dann eintritt, wenn die Begünstigung zeitlich oder der Höhe nach auch nur teilweise – z. B. nur für ein Kj. – in Anspruch genommen worden ist, würde ein Wechsel des Objekts während des Abzugszeitraums grds. dazu führen, dass die Begünstigung für den Rest des Abzugszeitraums wegfällt. Um jedoch zu gewährleisten, dass die Begünstigung mindestens für einen vollen Abzugszeitraum in Anspruch genommen werden kann, besteht die Möglichkeit, den nicht ausgenutzten Begünstigungszeitraum von dem bisherigen Objekt (Erstobjekt) auf ein weiteres Objekt (Folgeobjekt) zu übertragen. Erst- und folgeobjektfähig sind alle Objekte i. S. d. § 10e.
Rz. 49
Nicht unter die Folgeobjektregelung fällt die erneute Eigennutzung des (Erst-)-Objekts nach einer Unterbrechung der Eigennutzung. In diesen Fällen lebt die (ursprüngliche) Berechtigung für die Inanspruchnahme der Begünstigung für den restlichen Abzugszeitraum wieder auf. Ebenso fällt nicht hierunter die Anschaffung oder Herstellung eines Drittobjekts nach dem Folgeobjekt.
Rz. 50
Voraussetzung für die Übertragbarkeit ist, dass
- beim Erstobjekt die Voraussetzungen der Begünstigung (Eigentum, Eigennutzung) nach mindestens einmaliger Inanspruchnahme wieder weggefallen sind,
- das Folgeobjekt innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor und drei Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres angeschafft oder hergestellt worden ist, in dem die Voraussetzungen für die Begünstigung des Erstobjekts weggefallen sind.
Rz. 51
Der Folgeobjekt-Abzugszeitraum beginnt in dem Kj., in dem das Folgeobjekt angeschafft oder hergestellt worden ist. In den Fällen der Anschaffung oder Herstellung im Kj. des Wegfalls der Fördervoraussetzungen für das Erstobjekt oder davor beginnt der Folgeobjekt-Abzugszeitraum mit dem Kj., ...