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Frotscher/Geurts, EStG § 10e Steuerbegünstigung der zu e ... / 5.2 Abzugsbetrag

Hartmut Frost
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Rz. 29

Der Abzug beträgt bei Anschaffung oder Herstellung

  • nach dem 31.12.1993 (nur) im Fall der Anschaffung in den ersten vier Jahren des Abzugszeitraums 6 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 4.602 EUR (9.000 DM), und in den folgenden vier Jahren 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 3.835 EUR (7.500 DM), wenn die Anschaffung nach dem Ende des zweiten Jahres nach dem Kj. der Fertigstellung der Wohnung erfolgt (Absenkung der Förderung beim Erwerb von Altbauwohnungen);
  • nach dem 30.9.1991 in den ersten vier Jahren des Abzugszeitraums 6 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 10.124 EUR (19.800 DM), und in den folgenden vier Jahren 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 8.437 EUR (16.500 DM);
  • nach dem 31.12.1990 und vor dem 1.10.1991 durchgängig 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 8.437 EUR (16.500 DM);
  • vor dem 1.1.1991 für die Dauer von acht Jahren durchgängig 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 7.670 EUR (15.000 DM).
 

Rz. 30

Der Abzugsbetrag ist ein Jahresbetrag. Er wird auch dann nicht gezwölftelt, wenn die Voraussetzungen für seine Inanspruchnahme (z. B. Eigennutzung bei Erwerb oder Veräußerung) nicht während des ganzen Kalenderjahres, sondern nur während eines Teils vorgelegen haben.

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