Prof. Dr. iur. Nils Petersen
, Prof. Klaus Lindberg †
Rz. 51
Soweit ein Verlustrücktrag erfolgt, sind die negativen Einkünfte zeitlich nicht mehr dem Entstehungsjahr zuzuordnen und bilden demzufolge auch nicht (mehr) die Grundlage für die Ermittlung des Einkommens im Entstehungsjahr. Der Gesamtbetrag der Einkünfte (Rz. 56) im Entstehungsjahr (§ 2 Abs. 3 EStG) ist nach Durchführung des Verlustrücktrags um den Betrag der zurückgetragenen Einkünfte zu erhöhen. Der modifizierte Gesamtbetrag der Einkünfte bildet dann die Ausgangsgröße für die weitere Ermittlung des Einkommens gem. § 2 Abs. 4 EStG.
Wird der Verlustrücktrag gewährt, können hierdurch nachträglich die Voraussetzungen für die Gewährung bestimmter Steuervergünstigungen erfüllt sein, die von einer bestimmten Einkommensgrenze abhängig sind, z. B. die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulage nach dem 5. VermBG oder einer Wohnungsbauprämie nach dem WoPG.
Wird durch den Verlustrücktrag die Steuer herabgesetzt, ist ein mit der damaligen Steuerfestsetzung festgesetzter Verspätungszuschlag nach § 152 AO herabzusetzen, wenn dadurch die relative oder absolute Grenze des § 152 AO überschritten wird. Im Übrigen muss das Finanzamt sein Ermessen neu ausüben. Hieran hat sich durch die Änderung des § 152 AO ab 1.1.2019 nichts geändert.
Rz. 52
Sind Steuererstattungen infolge eines zu erwartenden Rücktrags nach § 10d EStG zu erwarten, kommt u. U. eine Stundung fälliger Steuern infrage. Eine Stundung ist möglich, wenn der Verlust dem Grunde und der Höhe nach schlüssig belegt worden ist. Dies kann regelmäßig nur durch Einreichung der Steuererklärungen nebst Bilanzen, GuV und anderer Unterlagen für das Verlustentstehungsjahr und das Verlustrücktragsjahr erreicht werden. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn die Verluste dem Grunde und der Höhe nach auf andere Weise glaubhaft gemacht od...