Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Frotscher/Geurts, EStG § 10d Verlustabzug / 2.2.1.2 Reihenfolge

Dr. iur. Nils Petersen, Prof. Klaus Lindberg †
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 44

Die Berücksichtigung erfolgt durch den Abzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen. Diese Regelung gilt ab Vz 1999 und stellt eine Änderung zum Rechtszustand bis Vz 1998 dar, wonach der Verlustabzug "wie Sonderausgaben" vom Gesamtbetrag der Einkünfte an letzter Stelle abgezogen wurde. Eine hieraus folgende Verschärfung der Rechtslage kann der Stpfl. aber regelmäßig durch Ausübung des Wahlrechts vermeiden.

Die Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.[1]

Damit ergibt sich folgende Reihenfolge:

Gesamtbetrag der Einkünfte

 
./. Verlustabzug
./. Sonderausgaben usw.
= Einkommen des Rücktragsjahrs.

Im Rücktragsjahr sind neben der Bestimmung des Gesamtbetrags der Einkünfte auch Aussagen zur Höhe des Verlustrücktrags zu treffen, da nur im Rücktragsjahr verbindlich darüber zu befinden ist, in welcher Höhe mit Blick auf die in diesem Vz verwirklichten Besteuerungsmerkmale ein Verlustrücktrag in Betracht kommt. Die Höhe dieser Beträge geht als Berechnungsgrundlage in den Feststellungsbescheid des Verlustentstehungsjahrs ein, ohne dort selbstständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage zu sein. Der KSt/ESt-Bescheid des Verlustentstehungsjahrs hat keine Bindungswirkung für die Höhe des im KSt/ESt-Bescheid des Rücktragsjahr anzusetzenden Verlustrücktrags, da über Grund und Höhe des Verlustrücktrags ausschließlich im Rahmen der Veranlagung des Rücktragsjahrs entschieden wird.[2] Für Verluste, die ab Vz 1994 nicht ausgeglichen werden können, ist dem Stpfl. durch das StandortsicherungsG v. 13.9.1993[3] auf Antrag ein Wahlrecht eingeräumt worden, den Verlustrücktrag in Anspruch zu nehmen, ihn nur teilweise in Anspruch zu nehmen oder ganz darauf zu verzichten.[4] Dazu muss der Stpfl. gem. § 10d Abs. 1 S. 6 EStG im Antrag die Höhe des Verlustrücktrags angeben. Fehlt es an einer eindeutigen und zweifelsfreien Erklärung des wirklich Gewollten, ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Stpfl. denjenigen Rechtsbehelf in dem Umfang einlegen wollte, der seinem materiellen Begehren am ehesten zum Erfolg verhilft.[5]

Durch diese Regelung kann der Stpfl. erreichen, dass sich Abzüge, die sich nach dem Verlustabzug ergeben, also Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Kinderfreibeträge und der Grundfreibetrag steuerlich auswirken, soweit eine entsprechende Einschränkung des Verlustabzugs vorgenommen wird. Selbst wenn es im Rücktragsjahr zu einer Steuerfestsetzung kommt, kann u. U. die Progressionswirkung eingeschränkt werden.

Das Wahlrecht, ganz oder teilweise von einem Verlustrücktrag abzusehen, kann nur bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheids über die gesonderte Feststellung des zum Schluss des Verlustentstehungsjahrs verbleibenden Verlustvortrags geändert oder widerrufen werden.[6] Es kann aber dann erstmalig ausgeübt oder geändert werden, wenn das FA einen steuererhöhenden Änderungsbescheid erlassen hat, mit dem ein weiterer steuererheblicher Sachverhalt erfasst worden ist, aufgrund dessen die Notwendigkeit entstanden ist, sich mit der erstmaligen oder geänderten Ausübung des Wahlrechts zu befassen.[7]

[1] BFH v. 9.4.2010, IX B 191/09, BFH/NV 2010, 1270; BFH v. 11.2.2009, IX B 207/08, BFH/NV 2009, 920.
[2] BFH v. 11.11.2014, I R 51/13, BFH/NV 2015, 305; BFH v. 9.2.2017, X B 49/16, BFH/NV 2017, 721; BFH v. 25.6.2019, X B 96/18, BFH/NV 2019, 911; BFH v. 28.11.2018, I R 41/18, BFH/NV 2019, 1109; Heinicke, in Schmidt, EStG, 2025, § 10d EStG Rz. 38; Vogel, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 10d EStG Rz. 160.
[3] BStBl I 1993, 774.
[4] Meyering/Hegemann, DStR 2023, 1398, zu den steuerplanerischen Überlegungen zum Antragswahlrecht während der Corona-Pandemie.
[5] BFH v. 31.10.2000, VIII R 47/98, BFH/NV 2001, 589; BFH v. 25.6.2019, X B 96/18, BFH/NV 2019, 911.
[6] BFH v. 17.9.2008, IX R 72/06, BFH/NV 2008, 2114.
[7] BFH v. 27.10.2015, X R 44/13, BFH/NV 2016, 664.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    1.187
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.164
  • Nachforderungszinsen
    655
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    540
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    505
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    484
  • Werkzeuge, Abschreibung
    407
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    382
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    369
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    364
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    357
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    356
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    304
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    282
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    275
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    255
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    248
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    234
  • Büroeinrichtung / 3.3 Für Wirtschaftsgüter von mehr als 250 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR muss bei Anwendung der Poolabschreibung ein Sammelposten gebildet werden
    231
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    222
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH: Auswirkungen eines Verlustrücktrags auf den Gesamtbetrag der Einkünfte im Entstehungsjahr
Zeigefinger tippt auf Taschenrechner
Bild: MEV-Verlag, Germany

Negative Einkünfte sind, soweit sie nach § 10d Abs. 1 EStG zurückgetragen worden sind, zeitlich nicht mehr dem Entstehungsjahr zuzuordnen und bilden demzufolge auch nicht (mehr) die Grundlage für die Ermittlung des Einkommens im Entstehungsjahr.


Praxis-Tipp: Altersentlastungsbetrag bei der Ermittlung des Verlustabzugs zu berücksichtigen?
Mann mit Stock in der Hand
Bild: Haufe Online Redaktion

Mehrere Finanzgerichte haben sich bereits mit der Frage befasst, ob der Altersentlastungsbetrag in den Rück- bzw. verbleibenden Verlustvortrag miteinzubeziehen ist.


Haufe Shop: Haufe Finance Office Premium
Haufe Finance Office Premium
Bild: Haufe Online Redaktion

Haufe Finance Office Premium liefert Ihnen rechtssicheres Fachwissen für ein effizientes Arbeiten im gesamten Finanz-& Rechnungswesen inkl. Controlling & Steuern.


Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 3.3.3 Verfahren
Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 3.3.3 Verfahren

  Rz. 79 Nach § 10d Abs. 4 S. 1 EStG ist der verbleibende Verlustvortrag am Schluss eines Vz gesondert festzustellen.[1] Welche Vz gemeint sind, sagt das Gesetz nicht. Unstreitig ist dies das Verlustentstehungsjahr, auch wenn der verbleibende Verlustabzug ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren