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Frotscher/Geurts, EStG § 10b Steuerbegünstigte Zwecke / 2.2 Zuwendungen

Prof. Klaus Lindberg †
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Rz. 27

Zuwendungen sind Ausgaben, auch wenn letzterer Begriff durch den der Zuwendungen ersetzt worden ist. Eine sachliche Änderung ist hierdurch aber nicht eingetreten. Eine gesetzliche Definition der Ausgaben findet sich im EStG nicht, jedoch kann aus dem Begriff der Einnahmen gem. § 8 Abs. 1 EStG im Umkehrschluss der Ausgabenbegriff dahin bestimmt werden, dass er alle abfließenden Güter (§ 11 EStG) in Geld oder Geldeswert erfasst. Hierunter fallen neben Geldzahlungen und Sachzuwendungen auch Aufwendungen, die der Stpfl. im Zusammenhang mit ansonsten nicht berücksichtigungsfähigen Leistungen erbringt.[1] Ohne Bedeutung ist es, ob die Zuwendungen einmalig oder in Form wiederkehrender Leistungen erbracht werden.

 

Rz. 28

Zu den Ausgaben gehört auch die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums, z. B. durch unentgeltliche Überlassung eines geleasten Gegenstands.[2]

 

Rz. 29

Die Zuwendung muss zu einer endgültigen wirtschaftlichen Belastung des Spenders führen.[3] Daran fehlt es, wenn ein Ehegatte Zahlungen zur Erhaltung des unter Denkmalschutz stehenden Einfamilienhauses seiner mit ihm zusammen veranlagten Ehefrau leistet. Gem. § 26b EStG werden aber bei der Zusammenveranlagung von Eheleuten diese als Einheit angesehen, sodass es für den Spendenabzug nicht darauf ankommt, welcher Ehegatte die Zahlung geleistet hat.[4] oder TV-Gewinne Prominenter gespendet werden, da die Prominenten über den Gewinn nicht frei verfügen können, sodass mangels Zuflusses bei ihnen auch keine Ausgabe vorliegen kann.[5] Eine Zuwendung kann mit der Auflage verbunden sein, sie für bestimmte steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden (Zweckbindung).[6] Unzulässig ist aber die Auflage, die Zuwendung an eine natürliche Person weiterzugeben.[7]

 

Rz. 30

Zuwendungen werden regelmäßig in Geld geleistet. Begünstigt ...

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