Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Rz. 261
Durch das AltEinkG v. 5.7.2004 ist die Höchstbetragsrechnung ersetzt worden (Rz. 225, 262ff.). Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung und gleichgestellte i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind bis zu einem einheitlichen Höchstbetrag von 20.000 EUR abziehbar. Durch das ZKAnpG (Rz. 1j) ist der Höchstbetrag ab 1.1.2015 an den Höchstbetrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung angekoppelt worden, der von der Bundesregierung im Verordnungsweg festgelegt wird.
Wegen der Darstellung der aktuellen Regelungen siehe Rz. 270.
Beiträge an Versicherungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG a. F. sind bis zu einem zusätzlichen Höchstbetrag von 2.400 EUR bzw. 1.500 EUR abziehbar.
Die Höchstbeträge für Versicherungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG (bisher Abs. 1 Nr. 3 EStG) sind durch das BürgerEntlG Krankenversicherung auf 2.800 EUR bzw. 1.900 EUR erhöht worden (Rz. 269a).
5.1 Höchstbetrag für Versicherungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG (§ 10 Abs. 3 EStG)
Rz. 262
Nach § 10 Abs. 3 EStG beträgt der Höchstbetrag für Versicherungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG 20.000 EUR, im Fall zusammen veranlagter Ehegatten 40.000 EUR. Siehe auch Rz. 261.
Der Höchstbetrag gilt für Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen (Rz. 56ff.), zur landwirtschaftlichen Alterskasse (Rz. 59), berufsständischen Versorgungseinrichtungen (Rz. 60), privaten kapitalgedeckten Lebensversicherungen (Rz. 62ff.) sowie Absicherung gegen Berufsunfähigkeit und verminderter Erwerbstätigkeit (Rz. 66f.).
Zu den Beiträgen sind der nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreie Arbeitgeberanteil und ein diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers hinzuzurechnen. Dies gilt auch für Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c SGB VI oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a SGB VI bei versicherungspflichtig bzw. versicherungsfrei geringfügig Beschäftigten (§ 10 Abs. 3 S. 7 E...