Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Rz. 231
Die z. Zt. gültige Rechtslage gilt ab Vz 1993:
Der Vorwegabzug wird gekürzt um 16 % der Summe der Einnahmen
Bei Arbeitnehmern ist Bemessungsgrundlage für die Kürzung die Summe der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit. Das entspricht dem Bruttoarbeitslohn (wie bis Vz 1992).
Hat ein Arbeitnehmer Einkünfte aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen, sind in die Bemessungsgrundlage für die Kürzung nur diejenigen Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit einzubeziehen, in deren Zusammenhang der Arbeitgeber Zukunftssicherungsleistungen nach § 3 Nr. 62 EStG erbracht hat. Entsprechendes gilt für die Bemessungsgrundlage der Kürzung bei zusammen veranlagten Ehegatten. In die Bemessungsgrundlage ist nur der Arbeitslohn desjenigen Ehegatten einzubeziehen, für den der Arbeitgeber Zukunftssicherungsleistungen nach § 3 Nr. 62 EStG erbracht hat, oder der zu den in § 10c Abs. 3 Nr. 1, 2 EStG genannten Personen gehört.
Rz. 232
Auch bei Abgeordneten sind ab Vz 1993 die Einnahmen die Bemessungsgrundlage für die Kürzung (bis Vz 1992 Einkünfte).
Rz. 233
Die Kürzung des Vorwegabzugs ist nach der Neuregelung nicht mehr dem Umfang und der Höhe nach durch die unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrundlagen in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten und der Arbeitslosenversicherung begrenzt. Damit entfällt auch die zeitanteilige Kürzung, denn bei einer nur zeitanteiligen Beschäftigung sind der Arbeitslohn und damit die Bemessungsgru...