Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
4.3.1 Allgemeines
Rz. 230
Zur zeitlichen Anwendung vgl. Rz. 226.
Wegen der Zielrichtung der Kürzungsregelung vgl. Rz. 227. Die Vorschrift ist häufig geändert worden. Durch das StRefG 1990 v. 25.7.1988 wurde sie mit Wirkung ab Vz 1990 äußerlich und inhaltlich völlig umgestaltet und erweitert (Rz. 237). Durch das ZinsabschlagG v. 9.11.1992 hat die Regelung ihren heutigen Inhalt bekommen.
4.3.2 Vornahme der Kürzung
Rz. 231
Die z. Zt. gültige Rechtslage gilt ab Vz 1993:
Der Vorwegabzug wird gekürzt um 16 % der Summe der Einnahmen
Bei Arbeitnehmern ist Bemessungsgrundlage für die Kürzung die Summe der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit. Das entspricht dem Bruttoarbeitslohn (wie bis Vz 1992).
Hat ein Arbeitnehmer Einkünfte aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen, sind in die Bemessungsgrundlage für die Kürzung nur diejenigen Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit einzubeziehen, in deren Zusammenhang der Arbeitgeber Zukunftssicherungsleistungen nach § 3 Nr. 62 EStG erbracht hat. Entsprechendes gilt für die Bemessungsgrundlage der Kürzung bei zusammen veranlagten Ehegatten. In die Bemessungsgrundlage ist nur der Arbeitslohn desjenigen Ehegatten einzubeziehen, für den der Arbeitgeber Zukunftssicherungsleistungen nach § 3 Nr. 62 EStG erbracht hat, oder der zu den in § 10c Abs. 3 Nr. 1, 2 EStG genannten Personen gehört.
Rz. 232
Auch bei Abgeordneten sind ab Vz 1993 die Einnahmen die Bemessungsgrundlage für die Kürzung (bis Vz 1992 Einkünfte).
Rz. 233
Die Kürzung des Vorwegabzugs ist nach...
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