Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Rz. 123g
Bis einschließlich 2024 waren zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR je Kind abzugsfähig. Die Beschränkung der Aufwendungen auf zwei Drittel und einen Höchstbetrag von 4.000 EUR je Kind und die tatbestandlichen Einschränkungen für den Abzug war laut BFH verfassungsgemäß. Als familienpolitische Maßnahme wurde die Begrenzung von zwei Drittel der Aufwendungen auf 80 % der Aufwendungen und der Höchstbetrag der als Sonderausgaben abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten von 4.000 EUR je Kind auf 4.800 EUR je Kind ab dem Vz 2025 erhöht.
Es braucht sich nicht um regelmäßige, z. B. monatliche Zahlungen zu handeln. Auch einmalige oder unregelmäßige Zahlungen sind abziehbar. Der Höchstbetrag wird pro Kind gewährt, sodass im Splittingfall keine Verdoppelung eintritt. Abzugsberechtigt ist derjenige Elternteil, der die Aufwendungen getragen hat. Regelmäßig kann davon ausgegangen werden, dass beide Eltern die Aufwendungen gemeinsam tragen, sodass der Höchstbetrag bei beiden jeweils zur Hälfte, d. h. 2.000 bzw. ab Vz 2025 2.400 EUR, berücksichtigt wird. Bei zusammen veranlagten Eltern kommt es nicht darauf an, welcher Elternteil die Aufwendungen getragen hat (R 10.1. EStR 2012). Trägt ein Elternteil die Aufwendungen allein, kann er auch den Höchstbetrag beanspruchen. Tragen beide Eltern mehr als 3.000 bzw. ab Vz 2025 3.600 EUR, ist der Höchstbetrag bei jedem je zur Hälfte zu berücksichtigen, sofern die Eltern einvernehmlich keine andere Aufteilung wählen. Leben die Eltern getrennt und gehört das Kind zuerst zum einen, dann zum anderen Haushalt des jeweiligen Elternteils, ist der Höchstbetrag nach dem Verhältnis der Aufwendungen aufzuteilen.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt dieses für jeden Elternteil nur bis zum hälftigen Höchstbetrag.
Rz. 123h
Vo...