Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Rz. 69
Beiträge zu Krankenversicherungen sind ab Vz 2010 abziehbar, wenn sie zur Erlangung eines durch das SGB XII bestimmten der Sozialhilfe gleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind (Basiskrankenversicherung), sofern auf die Leistung ein Anspruch besteht.
Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind die nach dem Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels SGB V oder die nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte festgesetzten Beiträge.
Der allgemeine Beitragssatz beträgt seit dem 1.1.2015 unverändert 14,6 %. Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil belaufen sich auf jeweils 7,3 %. Die Krankenkassen sind aber berechtigt, ggf. einen Zusatzbeitrag zu erheben (§ 242 SGB V), der ebenfalls abziehbar ist. Er beträgt in 2026 bei den einzelnen Krankenkassen 2,18 % bis 4,4 %, im Durchschnitt liegt er bei 2,9 %. Der geleistete Beitrag ist von der Finanzverwaltung um 4 % zu kürzen, wenn der Beitragsleistende Anspruch auf Krankengeld oder eine Leistung hat, die anstelle von Krankengeld gewährt wird (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) S. 4 EStG). Das Krankengeld dient dem Arbeitnehmer zum Ausgleich des Verdienstausfalls und gehört damit nicht zu den Krankheitskosten. Zu den Personengruppen, bei denen die Kürzung um 4 % erfolgt, gehören pflichtversicherte Arbeitnehmer, freiwillig gesetzlich versicherte Arbeitnehmer, freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige, pflichtversicherte selbstständige Künstler und Publizisten, wenn sich bei ihnen ein Anspruch auf Krankengeld oder vergleichbare Leistung ergeben kann. Das ist der Fall bei pflichtversicherten und freiwillig gesetzlich versicherten Arbeitnehmern, freiwillig gesetzlich versicherten Selbstständigen, pflichtversicherten selbstständigen Künstlern und Publizisten...