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Frotscher/Geurts, EStG § 10 Sonderausgaben / 2.1.2.3 Beiträge zur Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbstätigkeit, Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb EStG

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
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Rz. 66

Durch das AltvVerbG v. 24.6.2013[1] ist Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb eingefügt worden, wonach Beiträge zur Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit ab 1.1.2014 als Sonderausgaben abziehbar sind (Basisrente-Erwerbsminderung), wenn die Beiträge auf einen nach § 5a AltZertG zertifizierten Vertrag eingezahlt werden. Im Gegensatz zu Buchst. b Doppelbuchst. aa ist bei Buchst. b Doppelbuchst. bb nur die Absicherung gegen diese Risiken Vertragsgegenstand, nicht aber eine lebenslange Altersrente.

Voraussetzung ist, dass bei Eintritt des Versicherungsfalls, der bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres eingetreten ist, eine monatliche lebenslange Rente gezahlt wird. Hat der Stpfl. das 55. Lebensjahr vollendet, kann die Höhe der zugesagten Rente vom Alter des Stpfl. bei Eintritt des Versicherungsfalls abhängig gemacht werden. Es muss aber auch bei Eintritt des Versicherungsfalls zwischen dem 55. und 67. Lebensjahr eine gleichbleibende oder steigende Rente gezahlt werden.[2]

§ 10 Abs. 2 S. 2 EStG gilt auch für diese Beiträge (Rz. 62b).

 
Praxis-Beispiel

Höhe der Rente bei Versicherungsfall

Versicherungsfall 10 Jahre vor dem Ausscheiden aus der Erwerbstätigkeit = 100 % Rente. Versicherungsfall 5 Jahre vor diesem Zeitpunkt = 50 % der vertraglich vereinbarten Rente.

 

Rz. 67

Die Regelung gilt erstmals ab dem Vz 2014 (§ 52 Abs. 23h EStG a. F.).

[1] BGBl I 2013, 1667.
[2] BMF v. 24.5.2017, IV C 3 – S 2221/16/10001:004, Rz. 45ff., BStBl I 2017, 820.

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