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Frotscher/Drüen, UmwStG § 5 Besteuerung der Anteilseigne ... / 6.1 Allgemeines

Prof. Dr. Georg Schnitter
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Rz. 60

§ 5 Abs. 4 UmwStG a. F. wurde durch das SEStEG[1] aufgehoben.

 

Rz. 61

§ 27 Abs. 3 Nr. 1 UmwStG bestimmt, dass § 5 Abs. 4 UmwStG a. F. weiterhin auf sog. alte einbringungsgeborene Anteile anzuwenden ist. Diese gelten zum steuerlichen Übertragungsstichtag mit dem sich nach § 5 Abs. 2, 3 UmwStG ergebenden Wert als in das Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers eingelegt.[2] Übernehmender Rechtsträger kann eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person sein.[3]

[1] Gesetz v. 7.12.2006, BGBl I 2006, 2782.
[2] BMF v. 11.11.2011, IV C 2 – S 1978-b/08/10001, BStBl I 2011, 1314, Rz. 05.12.
[3] Pung, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 5 UmwStG Rz. 51.

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