Simon Gossert
, Moritz Hildenbrand
Rz. 13
Als formwechselnde Personengesellschaften kommen nur Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG) sowie die Europäische Wirtschaftliche Interessensvereinigung (EWIV) als besondere Form der OHG) sowie die eGbR (eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts) und Partnerschaftsgesellschaften in Betracht. Die nicht eingetragene GbR scheidet mangels Nennung in § 191 Abs. 1 UmwG als möglicher Rechtsträger aus, auch wenn sie nach § 15 Abs. 3 EStG gewerblich geprägt oder infiziert sein sollte. Neben reinen Gemeinschaften (eheliche Gütergemeinschaft, Bruchteilsgemeinschaft und Erbengemeinschaft) kommen darüber hinaus auch bloße Innengesellschaften, wie die atypisch stille Gesellschaft und die atypische Unterbeteiligung, nicht als formwechselnde Rechtsträger in Betracht.
Rz. 14
Dem persönlichen Anwendungsbereich unterliegen Personengesellschaften selbst dann, wenn sie ausschließlich vermögensverwaltend tätig sind und mithin keine betrieblichen Einkünfte erzielen. Die Anwendung des § 20 UmwStG ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Beinhaltet das Gesellschaftsvermögen jedoch auch stimmrechtsmehrheitsvermittelnde Anteile an einer Kapitalgesellschaft (oder Genossenschaft), findet § 21 Anwendung.
Rz. 15
Die übernehmende Gesellschaft kann ausschließlich die Rechtsformen der GmbH, der AG, der KGaA sowie der (eingetragenen) Genossenschaft haben.
Rz. 16
Ein Formwechsel in eine SE bzw. SCE scheidet dagegen, mangels Nennung in § 191 Abs. 2 UmwG, aus.
Rz. 17
Handelt es sich um einen dem Formwechsel vergleichbaren ausländischen Vorgang, muss der beteiligte Rechtsträger bzw. müssen die Rechtsformen vor und nach dem Formwechsel vergleichbar sein. Hierbei ist der sog. Typenvergleich maßgebend.
Rz. 18
Für die weiteren persönlichen Anw...