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Frotscher/Drüen, UmwStG § 24 Einbringung von Betriebsver ... / 2.3.4.3.2 Nicht-fremdübliche Gegenleistung

Simon Gossert, Moritz Hildenbrand
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Rz. 86

Unstreitig dürfte sein, dass die Grundsätze der verdeckten Gewinnausschüttung bzw. der verdeckten Einlage die Anwendung des § 24 UmwStG überlagern. Deshalb kommt § 24 UmwStG insoweit nicht zur Anwendung, als die Einbringung zu einer Vermögensverschiebung zugunsten oder zulasten einer Kapitalgesellschaft führt, die durch das Gesellschafterverhältnis veranlasst ist. Die Regelungen zur verdeckten Gewinnausschüttung bzw. Einlage gehen den Regelungen des § 24 UmwStG vor.[1]

 

Rz. 87

Nach der hier vertretenen Auffassung können auch andere übergeordnete Besteuerungsgrundsätze die Steuerneutralität des § 24 UmwStG überlagern. So gelten die Ausführungen in Rz. 86 entsprechend, wenn die Vermögensverschiebung zugunsten oder zulasten einer anderen natürlichen Person erfolgt. Die Bereicherung einer anderen natürlichen Person infolge einer fremdunüblichen Einlage in eine Personengesellschaft stellt einen schenkungssteuerbaren Tatbestand dar.

Für eine Schenkung gilt der Grundsatz, dass diese aus dem versteuerten Vermögen, damit vor einer Einlage ins Betriebsvermögen bzw. nach einer Entnahme aus dem Betriebsvermögen, zu erfolgen hat.[2] Nur ausnahmsweise braucht einer Schenkung von Betriebsvermögen keine Entnahme voranzugehen, wenn dies so ausdrücklich in § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 3 EStG bzw. § 6 Abs. 3 EStG geregelt ist.

 

Rz. 88

Soweit mit der Einbringung eine Schenkung an eine andere natürliche Person einhergeht, ist die Übertragung gedanklich auf 2 Vorgänge aufzuteilen. Soweit der Einbringende den Einbringungsgegenstand gegen Gewährung eines eigenen Mitunternehmeranteils in die Personengesellschaft einbringt, liegt ein Vorgang i. S. d. § 24 UmwStG vor. Soweit der Einbringende den Einbringungsgegenstand hingegen zum Zweck der Schenkung an eine andere natürliche Person einbringt, liegt ein gesondert zu beurteilender Übertragungsvorgang vor, welcher der Vorschrift des § 6 Abs. 3 EStG unterliegen kann.[3]

[1] BFH v. 15.9.2004, I R 7/02, BStBl II 2005, 867, BFH/NV 2005, 298; Patt, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 24 UmwStG Rz. 84; Rasche, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 2019, § 24 UmwStG Rz. 26f.
[2] BFH v. 25.7.2000, VIII R 46/99, BFH/NV 2000, 1549; BFH v. 3.7.1952, IV 48/52 U, BStBl III 1952, 256.
[3] BFH v. 18.9.2013, X R 42/10, BStBl II 2016, 639, BFH/NV 2013, 2006; BFH v. 12.10.2005, X R 35/04 (NV), BFH/NV 2006, 521.

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